Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 110 C 140/10

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. den auf dem Grundstück des Grundeigentums F-straße ... in 50170 K. in Höhe des Hauses der Kläger stehenden Walnussbaum so zurückzuschneiden, dass keine Äste und Zweige auf das Grundstück der Kläger F-straße ... in 50170 K. hinüber ragen und

2. an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 € vorläufig vollstreckbar.


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