Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 151 F 201/13

Tenor

Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 19.03.2014 (Bl. 51 dA) gegen den Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Kerpen vom 14.03.2014 (Festsetzung der Aktenversendungspauschale) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 12 €.

Die Beschwerde nach § 57 Abs. 2 FamFG wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.