Urteil vom Amtsgericht Kleve - 2 C 619/95
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden
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2 C 619/95
2AMTSGERICHT KLEVE
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
5In dem Rechtsstreit
6der Frau Q.
7Klägerin,
8Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.
9gegen
10B. GmbH, vertr. d. d. GF
11Beklagte,
12Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte L.
13hat das Amtsgericht Kleve
14auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.1996
15durch den Einzelrichter für R e c h t erkannt:
161. Die Klage wird abgewiesen.
172. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
183. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
19Tatbestand:
20Die Klägerin buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 13.05. bis zum 27.05.1995 eine Flugpauschalreise nach Spanien, Insel Fuerteventura, Hotel „U. E.“. Der Reisepreis für 2 Erwachsene und ein damals 2 Jahre altes Kind betrug 2.402,00 DM bei Halbpension. Das Hotel ist auf Seite 000 des Reisekataloges der Beklagten Sommer 1995 beschrieben. Dort heißt es unter der Überschrift Sport und Unterhaltung
21„... Kinderminiclub von 4 -- 14 Jahren mit Betreuung und Programm. Babysitter gegen Gebühr.“
22Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin wegen angeblicher Reisemängel Erstattung eines Teils des im voraus gezahlten Reisepreises. Darüber hinaus macht sie Schadensersatz für die Folgen eines Diebstahls geltend. Die Klägerin behauptet, am 16.05.1995 sei der Safe in ihrem Appartement in ihrer Abwesenheit aufgebrochen worden. Zahlreiche Gegenstände seien gestohlen worden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens hierzu wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 2 f. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beziffert den ihr durch den Diebstahl entstandenen Schaden auf insgesamt 2.730,10 DM. Sie behauptet, der Einbruch sei nur wegen der ungenügenden Sicherungsvorkehrungen im Hotel und der nicht ordnungsgemäß verriegelbaren Fenster möglich gewesen. Von diesen Umständen habe die Hotelleitung Kenntnis gehabt. In den Wochen vor dem hier in Rede stehenden Einbruchdiebstahl hätten mehrere weitere Einbrüche stattgefunden. Der Safe sei nach dem Schadensereignis nicht repariert worden. Die Klägerin meint, die Reiseleistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen, weil die im Reisekatalog angepriesene Kinderbetreuung - was unstreitig ist - erst ab dem 19.05.1995 zur Verfügung gestanden habe. Auch sei zu beanstanden, daß - ebenfalls unstreitig - ein Kinderbett für die Tochter der Klägerin nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin behauptet, die Kinder hätten den Kinderpool nicht nutzen können, weil dieser zu rutschig und zu tief gewesen sei. Eine Gefahrenquelle für die Kinder habe auch deshalb bestanden, weil die Glastür zur Diskobar gebrochen gewesen sei. Es habe keine geordnete Müllentsorgung stattgefunden und der Rand der Badewanne im Appartement sei voller Schimmel gewesen.
23Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.951,10 DM nebst 4 % Zinsen von 2.730,10 DM seit dem 20.06.1995 und von weiteren 1.221,00 DM seit dem 15.10.1995 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25Sie erklärt sich mit Nichtwissen zu dem behaupteten Diebstahl und meint, für die Folgen dieses Diebstahles nicht einstehen zu müssen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrif tSätze Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu. Der Reiseleistung der Beklagten war auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht mit einem Mangel behaftet, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruchdiebstahl und den sich hieraus ergebenden Folgen gebracht werden könne. Es gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Risiken einer Urlaubsreise, daß die Reisenden Opfer eines Diebstahls werden können. Ihnen selbst obliegt es in erster Linie, für die Sicherung der mitgeführten Wert- und Gebrauchsgegenstände Sorge zu tragen. Der Reiseveranstalter hat den berechtigten Sicherungsinteressen des Reisenden dadurch Rechnung zu tragen, daß er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellt, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspricht, insbesondere muß das Hotelzimmer bzw. Appartement abschließbar sein. Weder darf der Reisende erwarten, in einer besonders gesicherten Hotelanlage untergebracht zu werden, noch gehört es grundsätzlich zu den Pflichten des Reiseveranstalters, durch Anbringung von Sicherheitsschlössern oder Ähnlichem besondere Vorkehrungen gegen Einbruchdiebstähle zu treffen. Daß das der Klägerin zugewiesene Appartement den nach diesen Grundsätzen berechtigten Sicherheitserwartungen der Reisenden nicht entsprach, ist nicht dargetan. Die Behauptung, das Appartement sei schlecht gesichert und die Fenster nicht verriegelbar gewesen, läßt einen konkreten Mangel der Unterkunft nicht erkennen. Die Klägerin teilt nicht mit, was sie unter einer schlechten Sicherung versteht und wie nach ihrer Ansicht ein ordnungsgemäß verriegelbares Fenster aussehen muß. Der Reiseveranstalter war jedenfalls nicht verpflichtet, Fenster mit Sicherheitsschlössern vorzuhalten. Die Fenster mußten schließbar sein; waren sie mit einfacher mechanischer Gewalt von außen zu öffnen, so mußte der Reisende diesem Umstand Rechnung tragen und in eigener Verantwortung für die Sicherung der mitgeführten Wertgegenstände sorgen. Dies hat die Klägerin im Streitfall durch Anmietung des Zimmersafes getan. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (pVV). Ohne Erfolg wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie habe es schuldhaft unterlassen, besondere Maßnahmen zum Schutz der Reisenden vor Einbruchsdiebstählen zu veranlassen. Eine derart erhöhte Fürsorgepflicht konnte für sie nur aufgrund besonderer Umstände bestehen, etwa weil sie Kenntnis davon hatte, daß in dem Hotel bereits vor der in Rede stehenden Reisezeit des öfteren Einbruchdiebstähle stattgefunden hatten und/oder weil ihr bekannt war, daß die im Hotel vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen den nach den besonderen Umständen berechtigten Sicherungsbedürfnissen der Reisenden nicht genügten. Hierzu hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie behauptet schlicht, in den Wochen vor ihrem Aufenthalt im Hotel hätten mehrere Einbrüche stattgefunden. Wann, wo und unter welchen Umständen es in der Vergangenheit zu Einbrüchen gekommen sein soll, teilt die Klägerin hingegen nicht mit. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß die Bekagte von solchen Einbruchsfällen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Aus dem Umstand, daß auch der Mitreisende L. Opfer eines Diebstahlversuchs geworden sein soll, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn beide Schadensereignisse fanden nach dem Vorbringen der Klägerin am gleichen Tage statt, so daß die Beklagte faktisch keine Möglichkeit hatte, angemessen zu reagieren und besondere Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Beklagte haftet schließlich nicht gemäß § 701 BGB auf Schadensersatz. Die die verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts betreffenden Vorschriften der §S 701 ff. BGB sind weder unmittelbar noch entsprechend auf das Reisevertragsrecht anwendbar. Die Gewährleistungsvorschriften der § 651 c ff. BGB enthalten eine abschließende Regelung möglicher Ersatzansprüche des Reisenden. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz ist dem Reisevertragsrecht unbekannt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Gefährdungshaftung des Gastwirtsrechts dennoch Platz greift, zumal die Leistung des Reiseveranstalters im Ergebnis nicht mit denen des Gastwirtes i. S. d. § 701 BGB zu vergleichen ist. So bietet der Reiseveranstalter eine Mehrzahl von Reiseleistungen an, zu denen auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft gehören kann; allerdings begibt sich der Reisende in der Regel nicht in die Obhut des Reiseveranstalters, der keinen unmittelbaren Einfluß auf die Geschehnisse vor Ort hat. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, ihn verschuldensunabhängig haften zu lassen. Die Beklagte ist nach alledem nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Einbruchdiebstahls zu leisten. Die Reiseleistung war nicht mangelhaft; Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten sind nicht gegeben. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine auf Reisepreisminderung gestützte Erstattungsansprüche gemäß § 651 d Abs. 1, 472 BGB i. V. m. §S 467, 346 ff. BGB analog zu. Zwar beanstandet die Klägerin mit Recht, daß entgegen der Hotelbeschreibung im Reisekatalog der Beklagten die dort angepriesene Kinderbetreuung für die Zeit bis zum 19.05.1995 nicht zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich um einen Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB, für den die Beklagte grundsätzlich einstehen muß. Gleichwohl steht der Klägerin hierfür kein Minderungsanspruch zu, weil ihr durch den zeitweiligen Wegfall der vorbezeichneten Leistung kein spürbarer Nachteil entstanden ist, die Tauglichkeit der Reiseleistung somit nicht beeinträchtigt war. Denn nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten reiste die Klägerin mit einem 2 Jahre alten Kleinkind, dass an der Kinderbetreuung im Kinderminiclub des Hotels ohnehin nicht hätte teilnehmen können. Im Reisekatalog heißt es ausdrücklich, daß ein Kinderminiclub für Kinder im Alter von 4 - 14 Jahren angeboten werde. Diese Hoteleinrichtung hätte die Klägerin folglich nicht nutzen können. Eine Herabsetzung des Reisepreises nach Maßgabe des § 472 BGB ist deshalb nicht gerechtfertigt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Kinderpool sei nicht nutzbar, weil zu rutschig und zu tief gewesen. Ihr Vorbringen hierzu ist nicht hinreichend substantiiert, weil nicht dargetan ist, wie tief der Kinderpool tatsächlich war und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Klägerin zu der Annahme findet, der Pool sei zu rutschig gewesen. Hierzu hätte sie im einzelnen vortragen müssen, was nicht geschehen ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die Beanstandung, die Glastüre zur Diskobar sie gebrochen gewesen. die Klägerin hätte darlegen müssen, wo genau welche Beschädigung vorhanden war und inwieweit durch diesen Umstand Kinder gefährdet waren. Diesen Anforderungen hat sie nicht genüge getan. Die schlichte Behauptung, es habe keine geordnete Müllentsorgung stattgefunden, rechtfertigt ebenfalls keine Herabsetzung des Reisepreises. Es ist nicht ersichtlich, wann genau welche Mißstände im Zusammenhang mit der Müllentsorgung aufgetreten sein sollen und inwieweit der Aufenthalt der Klägerin hierdurch beeinträchtigt war. Schließlich genügt auch ihr Vorbringen zum Zustand der Badewanne im Appartement nicht den Anforderungen an einen nachprüfbaren Sachvortrag. Die Klägerin hätte angeben müssen, wo genau und in welchem Ausmaß Schimmel vorhanden war. Dies deshalb, weil nicht jede Unsauberkeit an Einrichtungsgegenständen des Appartements einen Reisemangel darstellt, für den der Reisende eine Minderung des Reisepreises beanspruchen kann. Daß der Reinigungszustand der Badewanne hier hinter den berechtigten Erwartungen der Reisenden zurückblieb, ist nicht schlüssig dargetan. Das Fehlen eines Kinderbettes kann die Klägerin nicht mit Erfolg beanstanden. Weder den Angaben im Reiseprospekt noch den schriftlichen Reiseunterlagen ist zu entnehmen, daß der Kläger die Zurverfügungstellung eines solchen Kinderbettes zugesichert worden war. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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