Urteil vom Amtsgericht Kleve - 2 C 92/96
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils 2.176,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 08.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.000,-- DM. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Kläger buchten für die Zeit vom 09.11. bis zum 23.11.1995 bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Spanien, Insel Teneriffa, Zielgebiet Playa de las Americas. Die Beklagte garantierte den Klägern die Zurverfügungstellung eines 4-Sterne-Hotels im genannten Zielgebiet; die Unterbringung in einem bestimmten Hotel wurde nicht zugesichert. Nach der Ankunft am Urlaubsort erfuhren die Kläger, dass sie nicht im vereinbarten Zielgebiet untergebracht werden würden. Den Reisenden wurde das Alternativhotel "La Paz" im ca. 150 km entfernt gelegenen Puerto de la Cruz angeboten. Sie teilten der Reiseleiterin der Beklagten mit, dass sie das Ersatzquartier nicht akzeptieren und deshalb zurückfliegen würden. Der Rückflug erfolgte am 11.11.1995; die ersten 2 Urlaubstage vebrachten die Kläger im Alternativhotel. Nach Ankunft am Flughafen E fuhren die Kläger mit der Bahn zurück nach C. Mit der vorliegenden Klage verlangen sie den im voraus gezahlten Reisepreis in Höhe von jeweils 1.299,-- DM erstattet; darüber hinaus machen sie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie folgende Schadenspositionen geltend:
3Fahrtkosten E – C 278,20 DM
4Flugplatzparkgebühren 30,00 DM
5Flugsicherheitsgebühren 16,00 DM
6Umbuchungskosten 100,00 DM
7Die Kläger behaupten, die Reiseleiterin der Beklagten hätte ihnen auf eine entsprechende Rüge bereits unmittelbar nach der Ankunft mitgeteilt, dass eine Unterbringung im gebuchten Urlaubsort Playa de las Americas nicht möglich sei. Alle Hotels seien bis Weihnachten ausgebucht.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.620,20 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 08.12.1995 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die behauptet, ihre Reiseleiterin habe den Klägern am Ankunftstag offenbart, dass die Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel in Playa de las Americas zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Reiseleiterin habe jedoch zugleich angeboten, nach einer gleichwertigen Alternativunterkunft für den übernächsten oder einen späteren Tag Ausschau zu halten. Die Kläger hätten sich damit nicht einverstanden erklärt und verlangt, entweder am Freitag, den 10.11.1995 umziehen oder aber zurückfliegen zu können.
13Zu den einzelnen Schadenspositionen erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 4.352,-- DM nebst Zinsen in zuerkannter Höhe begründet; im übrigen ist sie unbegründet.
16Die Beklagte muss den Klägern gem. § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB den im voraus gezahlten Reisepreis in Höhe von jeweils 1.299,-- DM erstatten. Die Reisenden
17waren gem. § 651 e Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Sie konnten unstreitig nicht in einem Hotel im gebuchten Zielgebiet untergebracht werden. Die erzwungene Umquartierung in ein Ersatzhotel in einem ganz anderen Teil der Urlaubsinsel Teneriffa mussten die Kläger nicht akzeptieren. Den durch diesen Hotelwechsel wäre der Inhalt und der Gesamtzuschnitt der Reise so wesentlich verändert worden, dass das Ersatzquartier in Puerto de la Cruz selbst dann nicht als gleichwertiges Alternativhotel anzusehen wäre, wenn die Ausstattung und der Standard des Hotels den vertraglichen Zusicherungen der Beklagten und damit den berechtigten Erwartungen der Reisenden entsprochen hätte (OLG E, NJW-RR 1989, 1078, OLG N, NJW 1984, 132, mwM). Die Kläger waren also nicht gem. §§ 242, 254 BGB gehalten, ein evtl. gleichwertiges Hotelzimmer im Hotel "La Paz" in Puerto de la Cruz anzunehmen. Dass sie tatsächlich dort 2 Nächte verbrachte, gerechtigt ihnen nicht zum Nachteil. Denn erst am 11.11.1995 bestand für die Kläger eine Möglichkeit, nach Deutschland zurückzufliegen, so dass sie für die ersten 2 Urlaubstage ein Quartier benötigten. Dass sie nicht bereit waren, die Unterbringung im Hotel "La Paz" als vertragsgerechte Erfüllung der Reiseleistung anzusehen, haben sie der Reiseleiterin vor ihrem Einzug in das Hotel mit hinreichender Deutlichkeit klargemacht.
18Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Reise infolge der von der Beklagten zu verantwortenden Überbuchung der Hotels im gewünschten Zielgebiet erheblich beeinträchtigt war. Den Reisenden stand die vertraglich geschuldete Unterkunft faktisch nicht zur Verfügung, so dass die Reise bei dem Eintreffen der Urlauber am Urlaubsort nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden konnte. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die Kläger hätten ihren Urlaub im Ersatzquartier "La Paz" verbringen können, ohne dass der Gesamtwert der Reise im Ergebnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Den eine vergleichende Bewertung der vertraglich geschuldeten Unterkunft mit dem Alternativquartier ist nur dann zulässig, wenn der Reisende nach Treu und Glauben verpflichtet ist, das Alternativangebot des Reiseveranstalters anzunehmen. Anderenfalls hätte es der Reiseveranstalter in der Hand,
19seinen Kunden in den sogenannten Überbuchungsfällen jeden beliebige, annähernd gleichwertige Ersatzhotel sogar außerhalb des von den Reisenden ausgewählten Urlaubslandes aufzuzwingen. Dass dies nicht richtig sein kann, steht außer Zweifel. Weil die Kläger hier nicht verpflichtet waren, das Alternativangebot der Beklagten anzunehmen, waren sie wegen der Überbuchung zur Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e Abs. 1 BGB berechtigt.
20Wenngleich die Kläger die Kündigung nicht ausdrücklich ausgesprochen haben, so haben sie ihren Kündigungswillen doch mit hinreichender Deutlichkeit dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie – wie auch die Beklagte einräumt – die Reiseleiterin ultimativ aufforderten, für die Rückreise Sorge zu tragen. Diese Aufforderung konnte bei objektiver Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass die Kläger mit der Beendigung der Reise die sofortige Auflösung des Reisevertragsverhältnisses wünschten. Hierin sieht das Gericht eine konkludente Kündigungserklärung gem. § 651 e Abs. 1 BGB.
21Die Kündigung des Reisevertrages scheitert nicht an der Vorschrift des § 651 e Abs. 2 BGB. Folgt man dem Tatsachenvorbringen der Kläger hierzu, so war die Bestimmung einer angemessenen Abhilfefrist entbehrlich, weil die Reiseleiterin die ohnehin nicht mögliche Abhilfe endgültig und unmissverständlich verweigerte. Nach dem Vorbringen der Beklagten forderten die Kläger die Reiseleiterin am 09.11.1995 auf, bis zum 10.11.1995 eine Unterkunft im gebuchten Zielgebiet zu beschaffen. Die Reiseleiterin hatte also einen Tag Zeit, für Abhilfe zu sorgen. Diese Abhilfefrist hält das Gericht unter den gegebenen Umständen für ausreichend und angemessen. denn einerseits hatte die Beklagte Gelegenheit, Erkundigungen über eine mögliche Umbuchung einzuholen; andererseits konnte den Reisenden nicht zugemutet werden, länger als einen Tag un Unklarheit darüber zu bleiben, ob der von der Beklagten zu verantwortende Reisemangel andern würde. Nach erfolglosem Ablauf der Abhilfefrist waren die Kläger berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Die BEKLAGTE MUSS DESHALB GEM: § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB den im voraus gezahlten Reisepreis von 1.299,-- DM pro Person erstatten. Ein Entschädi-
22gungsanspruch gem. § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB steht der Beklagten nicht zu. Nicht nur hat sie zur Begründung eines solchen Anspruchs nichts Konkretes vorgetragen; die von ihr bis zur Rückreise der Kläger erbrachten Leistungen –waren für diese im Ergebnis ohne Interesse, so dass gem. § 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB ein Einschädigungsanspruch des Reiseveranstalters ohnehin nicht besteht.
23Die Kläger können von der Beklagten gem. § 651 f Abs. 2 BGB die Zahlung einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von jeweils 700,-- DM verlangen. Die Reise war aufgrund eines in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Reisemangels vereitelt (OLG E, aa O), so dass der von den Klägern angestrebte Urlaubsnutzen jeweils teilweise nicht erreicht wurde. An- und Abreise sowie die beiden Tage am Urlaubsort waren nutzlos aufgewendet, weil die Kläger im wesentlichen damit beschäftigt gewesen sein dürften, die Rückreise zu organisieren und somit keine Gelegenheit hatten, die gewünschte Erholung und Entspannung zu finden. Auch die von ihnen letztlich zu Hause verbrachten Urlaubstage verfehlten den Urlaubszweck wenigstens teilweise. Zwar ist davon auszugehen, dass es den Klägern auch in ihrem eigenen Heim in gewohnter Umgebung möglich war, Entspannung zu finden. Sinn und Zweck einer Flugpauschalreise in südliche Länger ist allerdings –ach, die Annehmlichkeiten eines Hotels zu nutzen und die vorhandene Freizeit mit Badefreuden am Strand oder ähnlichen Unterhaltungen auszufüllen, deren Ausübung in der Heimat nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Auf diesen Urlaubsgenuss mussten die Kläger verzichten. Das Gericht hält es deshalb nach Abwägung aller Umstände des Streitfalles für angemessen, ihnen einen Entschädigungsbetrag von 50,-- DM pro Urlaubstag zuzubilligen, das sind 700,-- DM pro Person. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kläger in normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben.
24Die Beklagte ist gem. § 651 e Abs. 4 Satz 2 BGB verpflichtet, den Klägern zusätzliche Umbuchungskosten von 50,-- DM pro Person sowie Flugsicherheitsgebühren von 8,-- DM pro Person zu erstatten. Die Flugsicherheitsgebühren sind
25während des vorzeitigen Rückfluges naturgemäß zusätzlich angefallen und müssen deshalb ersetzt werden.
26Weil die Reise insgesamt vereitelt war, haben die Kläger Fahrtkosten von C zum Flughafen nach E und von dort zurück nach C sowie Parkkosten für ihren PKW nutzlos aufgewendet. Diese Aufwendungen können sie gem. § 651 f Abs. 1 BGB erstattet verlangen. Das Gericht schätzt die bei den Klägern angefallenen Fahrtkosten auf der Grundlage ihrer Angaben zur Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen gem. § 287 ZPO bei einer Kilometerpauschale von 0,50 DM auf insgesamt 208,-- DM, also 104,-- DM pro Person. Die Beklagte stellt offenbar nicht in Abrede, dass die Kläger mit ihrem PKW zum Flughafen gefahren waren. Der PKW musste geparkt werden, wodurch Parkkosten entstanden. Diese Kosten schätzt das Gericht auf insgesamt 30,-- DM, wovon jeweils 15,-- DM auf die Kläger entfallen.
27Die Beklagte schuldet den Klägern nach alledem jeweils 2.176,-- DM. Die Kläger sind entgegen ihrer Auffassung nicht Gesamtgläubiger, sondern Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB.
28Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich in zuerkannter Höhe aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weitergehende Verzugszinsen stehen den Klägern nicht zu, weil sie die Inanspruchnahme eines mit 10 % zu verzinsenden Bankkredites nicht durch Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung nachgewiesen haben.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
30Streitwert: 5.620,20 DM.
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