Urteil vom Amtsgericht Kleve - 3 C 112/96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
3 C 112/96
2AMTSGERICHT KLEVE
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
5In dem Rechtsstreit der Frau D.
6Klägerin,
7Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.
8gegen
9B GmbH,
10Beklagte,
11Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte L.
12hat das Amtsgericht Kleve
13auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1996 durch den Einzelrichter
14für Recht
15erkannt:
161. Die Klage wird abgewiesen.
172. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
183. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
19Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von DM 1.200,- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
20Tatbestand:
21Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca in der Zeit vom 06.09. bis 20.09.1995. Zum Reisepreis von DM 1.610,- erfolgte die Unterbringung im Hotel „S. e. N.“. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend und behauptet, daß am 20.09.1995 ihr Koffer mit - näher bezeichneten — Gegenständen im Wert von DM 5.985,— aus einem Gepäckraum des Hotels entwendet worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin DM 5.985,— nebst 4% Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Eintrittspflicht nicht für gegeben.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach §S 651 d Abs. 1, 472 BGB oder Schadensersatz nach §S 651f, 701, 823 BGB. Ein Diebstahl zum Nachteil des Reisenden stellt sich auch während des Urlaubsaufenthaltes lediglich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht aber als mangelhafte Reiseleistung dar (vgl. LG Frankfurt RRa 1996, 12; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1076; AG Baden-Baden RRa 1996, 107). Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach §S 651d, 651f BGB kommen daher nicht in Betracht. Auch eine schuldhafte Verletzung reisevertraglicher Verpflichtungen seitens der Beklagten ist nicht ersichtlich. Das Risiko, Opfer eines Diebstahls oder einer sonstigen Straftat zu werden, besteht am Urlaubs- ebenso wie am Heimatort. Der Reiseveranstalter hat den berechtigten Sicherungsinteressen des Reisenden dadurch Rechnung zu tragen, daß er ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspricht. Besondere Schutzmaßnahmen können vom Reiseveranstalter in der Regel nicht gefordert werden (vgl. AG Kleve RRa 1996, 102; AG Baden-Baden RRa 1996, 107). Die Klägerin hat auch keine Umstände mitgeteilt, die den Schluß auf das Bestehen einer besonderen Diebstahlsgefahr und die Notwendigkeit weitreichender Sicherungsvorkehrungen rechtfertigen würden. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines Koffers stellt sich vielmehr als eine fahrlässige Verhaltensweise seitens des Reisenden, nicht aber als eine Pflichtverletzung des Veranstalters dar. Die verschuldensunabhängige Gastwirtshaftung nach § 701 BGB ist auf den Reiseveranstalter nicht in entsprechender Weise anwendbar, da die Haftung des Reiseveranstalters in den § 651c ff BGB eine abschließende Regelung gefunden hat (vgl. LG Frankfurt RRa 1996, 12; 1994, 156; AG Hamburg RRa 1995, 72, AG Kleve RRa 1996, 102). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, ZPO.
25Streitwert: DM 5.985,-
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