Urteil vom Amtsgericht Kleve - 30 C 19/96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Dem Kläger steht weder die geltend gemachte Minderung des Reisepreises noch der Schadensersatzanspruch zu.
4Der Reisende hat gem. § 651 d BGB einen Minderungsanspruch, soweit die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB mangelhaft ist.
5Ein Reisemangel ist vorliegend nicht ersichtlich.
6Eine mangelhafte Reise liegt vor, wenn sie mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhoben oder minderten. Dabei muß für die Frage, ob ein Fehler vorliegt, nicht allein an den Erfolg der Reise als solche angeknüpft werden, sondern muß maßgeblich auf die Leistungspflicht des Reiseveranstalters abgestellt werden (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1329 mit weiteren Nachwiesen). Ein Fehler im Sinne des § 651 c BGB ist daher nur dann gegeben, wenn er aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters stammt.
7Es ist nicht ersichtlich, daß die Meningitis-Fälle, die in dem Hotel während der Reisezeit auftraten, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beklagten stehen. Der Klägervortrag dazu, die Infektion stamme aus dem Hotel, welches der Kläger über die Beklagte gebucht habe, ist insoweit unsubstantiiert. Es fehlen nämlich jegliche Angaben dazu, wo sich die Kinder infiziert haben und in welcher Weise die Beklagte das Auftreten von Krankheitsfällen in Ihrem Hotel hätte unterbinden sollen. Da ein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB nicht ersichtlich ist, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB nicht in Betracht.
8Der Kläger kann Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht gem. § 651 j BGB aufgrund einer Kündigung wegen höherer Gewalt verlangen. Zwar ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt im Fall von Epidemien möglich. Vorliegend kann der Kläger aus dieser Vorschrift jedoch keine Ansprüche herleiten, da sich zum einen aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, daß die Erkrankungen in dem Hotel epidemieartigen Charakter hatten und es auch schon an einer Kündigungserklärung des Klägers fehlt.
9Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.
10Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
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