Urteil vom Amtsgericht Kleve - 3 C 617/98
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 50,20 DM gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative BGB gegen die Beklagte.
5Der von der Klägerin gezahlte Reisepreis in Höhe von 3.514,-- DM für eine von der Beklagte veranstalteten Flugreise in die Türkei in das Zielgebiet in die Anlage für die Zeit vom 24.06. bis zum 15.07.1998 (3 Wochen) war insoweit gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB zu mindern.
6Die Reiseleistung der Beklagten war fehlerhaft.
7Entgegen der Ankündigung der Beklagten in ihrem Reisekatalog fand der Hinflug zum Urlaubsort nicht wie im Katalog angekündigt um 09.45 Uhr, sondern erst um 18.05 Uhr statt. Dies begründet einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten.
8Aufgrund ihrer Ankündigung in ihrem Reisekatalog, der Abflug werde zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, bekundete die Beklagte die berechtigte Erwartung, dass der Abflug tatsächlich zu dieser Zeit erfolgen würde. Durch die Angabe einer bestimmten Abflugzeit verschafft sich die Beklagte gegenüber anderen Reiseveranstaltern, die lediglich einen Abflugtag angeben, einen Wettbewerbsvorteil. Für die entsprechenden Angaben in ihrem Reisekatalog muss die Beklagte einstehen. Diese Auslegung folgt aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern. Danach sind die im Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Reisekataloges der Beklagten die Reise gebucht. Demnach waren die Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog bindend. Bei Vertragsschluss hat die Beklagte auch keine Änderung mehr vorgenommen. Mit der Übersendung der Buchungsbestätigung vom 08.12.1997 ist der Reisevertrag mit dem Inhalt der Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog zustande gekommen. Eine Abflugzeit um 09.45 Uhr war demnach vereinbart.
9Die Beklagte war nach Vertragsschluss nicht mehr berechtigt, die Abflugzeiten zu ändern. Der entsprechende Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam. Nach dieser Regelung ist eine Vereinbarung des Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass dem Reisenden eine Änderung der Abflugzeiten aufgrund besonderer Interessen des Reiseveranstalters zumutbar sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zudem verstößt ihr Änderungsvorbehalt gegen § 1 der Informationsverordnung von Reiseveranstaltern. Denn nach § 1 Abs. 1 der Informationspflichten von Reiseveranstaltern darf der Reiseveranstalter nur vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisevertrages erklären. Bei Übersendung der Tickets, die andere Abflugzeiten enthielten, war jedoch der Reisevertrag bereits geschlossen (siehe oben).
10Die Änderung der Abflugzeit brachte eine Verkürzung des Urlaubs um rund 8 Stunden mit sich.
11Darüber hinaus war die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft, weil auf dem Hinflug eine Zwischenlandung in G stattfand. Der Reisegast kann acuh ohne entsprechende Ankündigung erwarten, dass Flüge ohne Zwischenlandung bzw. Umwege erfolgen. Dies folgt auch aus den Angaben der Beklagten in ihrem Reisekatalog. Darin führt die Beklagte es nämlich gesondert auf, wenn ein Flug mit einer Zwischenlandung an einem anderen Ort erfolgt.
12Fehlt eine solche Angabe, kann der Reisegast demgemäß annehmen, dass ein Flug ohne Zwischenlandung stattfinden wird. Dieser Umweg brachte eine Verlängerung der Flugzeit um rund 2 Stunden mit sich.
13Die Reiseleistung der Beklagten war dagegen nicht fehlerhaft, weil die Maschine mit Verspätung landete. Tritt eine Störung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt, oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen ist. Flugverspätungen von bis zu 4 Stunden können einmal vorkommen und sind demgemäß entschädigungslos hinzunehmen.
14Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin und ihre Familie nicht die angekündigten Sitzplätze im Flugzeug erhalten haben . Denn bestimmte Sitzplätze im Flugzeug hat die Beklagte nicht zugesichert. Allein daraus, dass in den Flugtickets bestimmte Sitzplätze genannt waren, folgt kein vertraglicher Anspruch auf Zuweisung dieser Sitzplätze. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Reise allein deswegen beeinträchtigt worden ist, dass sie andere Sitzplätze erhielt, als in den Flugtickets angegeben.
15Der Fehler der Reiseleistung der Beklagten hat demnach insgesamt zu einer Verzögerung des Hinfluges um 10 Stunden geführt. Bei der Bemessung der Minderung orientiert sich das Gericht an der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (NJW 1985 Seite 115). Danach besteht bei einem zeitlich verschobenen Abflug ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede Stunde. Der anteilige Reisepreis für einen Tag betrug 167,33 DM. 5 % hiervon sind 8,37 DM. Für 10 Stunden ergibt dies 83,67 DM.
16Die Minderung war nicht für einen Zeitraum zu gewähren, der über eine Zeitspanne von 4 Stunden hinausging. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich Flugverspätungen von bis zu 4 Stunden bloße Reiseunannehmlichkeiten sind ,die im Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen sind. Die Flugverspätungen, die hier im Streit stehen, beruhen jedoch nicht auf einer sogenannten Reiseunannehmlichkeit. Dies sind nur solche Zustände, die im Zeitalter des Massentourismusses einmal vorkommen können und deswegen entschädigungslos hingenommen werden müssen. Die Verlegung der Abflugzeit und die Zwischenlandung in G sind keine Störungen, die im Zeitalter des Massentourismusses immer einmal vorkommen können. Die Beklagte hat hier vielmehr Wirtschaftlichkeitserwägungen Rechnung getragen. Durch die Verlegung der Abflugzeiten und eine Zwischenladung in G war es ihr möglich, ihre Kapazitäten besser auszuschöpfen. Es besteht keine Veranlassung, dies mit dem Hinweis auf Phänomene des Massentourismusses zu honorieren.
17Die Klägerin hat dagegen keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung voraus. Bei zeitweisen Beeinträchtigungen muss ein Ersatzurlaub von mindestens 2 Tagen gerechtfertigt sein. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin ist ihr allenfalls ein Urlaubstag entgangen. Demnach lag eine erheblich Beeinträchtigung noch nicht vor.
18Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.
19Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11, 713 ZPO.
20Streitwert: 527,10 DM.
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