Urteil vom Amtsgericht Kleve - 3 C 582/98
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Die Klägerin macht Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
2Sie buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Flugreise in die Dominikanische Republik in die Anlage Capella Beach Resort für die Zeit vom 18.05. bis zum 01.06.1998. Der Reisepreis für zwei Erwachsene betrug bei einem All-inclusive-Angebot 5.242,-- DM.
3Bei der Buchung der Reise sagte die Mitarbeiterin des Reisebüros der Klägerin zu, dass sie einen reinen Nichtraucherflug erhalten würde. Vereinbarungsgemäß sollte eine Zwischenlandung in Paris stattfinden. Nach einer Wartezeit von einer Stunde und 40 Minuten sollte dann der Weiterflug in die Dominikanische Republik erfolgen. Tatsächlich dauerte jedoch der Aufenthalt in Paris 7 ½ Stunden. Während des Fluges in die Dominikanische Republik wurde in dem Flugzeug geraucht.
4Am Urlaubsort angekommen waren die Klägerin und ihr Ehemann verpflichtet, ein Plastikarmband zu tragen, damit für das Hotelpersonal feststellbar war, dass sei ein All-inclusive-Angebot gebucht hatten.
5Der Rückflug fand nicht, wie geplant, am 01.06.1998 statt. Tatsächlich erfolgte der Rückflug erst am 02.06.1998, weil der eigentlich geplante Fug wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich gestrichen worden war. Die Kläger rügen weitere Mängel der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der einzelnen Beanstandungen nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 22.10.1998 (Bl. 5-8 d. A.).
6Die Klägerin begehrt die vollständige Erstattung des Reisepreises.
7Sie beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.242,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB gegen die Beklagte.
14Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin und ihr Ehemann am Flughafen in Paris 7 ½ Stunden warten mussten, obwohl nach dem Buchungsplan ein Aufenthalt von einer Stunde und 40 Minuten eingeplant war. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses einmal vorkommen kann. Grundsätzlich ist es im Zeitalter des Massentourismusses nicht zu vermeiden, dass es bei Flügen einmal zu gewissen Verspätungen kommt. Gerade bei außereuropäischen Flügen kann hier einmal eine Verzögerung eintreten. Eine Verzögerung von rund 6 Stunden, wie sie hier eingetreten ist, rechtfertigt demnach einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, S 1330).
15Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil während des Fluges von Paris in die Dominikanische Republik in dem Flugzeug geraucht worden ist. Ob ein Fehler der Reiseleistung vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Liegt keine ausdrückliche Zusicherung vor, richtet sich die Frage, ob eine Reiseleistung fehlerhaft ist, danach, ob die Leistung von der allgemein üblichen Reiseleistung abweicht. Es ist nicht allgemein üblich, dass in Flugszeugen nicht geraucht wird. Ein Fehler der Reiseleistung der Beklagten liegt demnach nur dann vor, wenn sie einen Nichtraucherflug zugesichert hatte. Der Inhalt der vertraglichen Leistungen zwischen den Parteien richtet sich in erster Linie nach dem Reisekatalog. In ihrem Reisekatalog versprach die Beklagte einen Nichtraucherflug nicht.
16Es konnte dahinstehen, ob die Mitarbeiterin des Reisbüros einen solchen Nichtraucherflug versprochen hat. Zusicherungen des vermittelnden Reisebüros, die im offenen Widerspruch zur Reisebeschreibung in dem vom Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekt stehen, binden den Reiseveranstalter nicht. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter nämlich deutlich und für den Kunden erkennbar zum Ausdruck gebracht, welchen Inhalt sein Reiseangebot haben soll. Weicht das Reisebüro, das wirtschaftlich ein eigenes Interesse bei der Förderung des Vertragsabschlusses hat, offen davon ab, sind dies Umstände, die von einer Beeinflussung durch den Reiseveranstalter unabhängig sind und für die er nicht haftet (LG Frankfurt, NJW-RR 1987, S. 495). Für solche Zusicherungen haftet ausschließlich das vermittelnde Reisebüro persönlich.
17Da die Beklagte in ihrem Reisekatalog Nichtraucherflüge nicht angekündigt hatte, stand die Ankündigung der Mitarbeiterin des Reisebüros im offenen Widerspruch zu den Ankündigungen im Reisekatalog der Beklagten. Durch die Zusicherung der Mitarbeiterin ist die Beklagte demnach nicht gebunden worden.
18Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin und ihr Ehemann verpflichtet waren, am Urlaubsort Plastikarmbänder zu tragen, damit das Hotelpersonal feststellen konnte, dass sie ein All-inclusive-Angebot gebucht hatten. Indem die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann verpflichtete, Plastikarmbänder zu tragen, wich die Reiseleistung noch nicht von der allgemein üblichen Beschaffenheit einer Reise ab. Dem Reiseveranstalter bzw. seinem Leistungsträger muss es im Interesse einer Kontrolle sowie zur Vermeidung von Missbräuchen gestattet sein, die geeigneten Maßnahme zu treffen, damit das Hotelpersonal erkennen kann, welchem Reisegast kostenlos Getränke und Verpflegung zur Verfügung zu stellen sind. Die geschilderte Handhabung ist danach nicht zu beanstanden, da andere weniger beeinträchtigende Kennzeichnungen, die auch nicht missbraucht werden könnten, nicht zu erkennen sind. Das Persönlichkeitsrecht des Reisenden ist nicht betroffen. Er wird durch die Kennzeichnung weder in seiner Persönlichkeit benachteiligt noch seiner Menschenwürde beraubt. Eine solche Kennzeichnung kommt keineswegs nur bei Tieren und Säuglingen vor, die ihrer Persönlichkeit noch keinen Ausdruck verleihen können. Sie sind auch bei erwachsenen Menschen anzutreffen, z. B. bei Kongressteilnehmern sowie Hotel- oder Wachpersonal, ohne dass man sagen kann, dass hierdurch die individuelle Persönlichkeit des Trägers hinter der Kennzeichnung zurücktritt (siehe dazu Tempel, geringfügige Reisemängel, NJW 1997, S. 2206 (2213). Zudem wies die Beklagte in ihrem Reisekatalog unter der Rubrik "Was Sie vor der Reise wissen sollten" darauf hin, dass Reisende, die ein All-inclusive-Angebot gebucht haben, damit rechnen müssen, dass sie am Urlaubsort ein Plastikarmband tragen müssen.
19Der Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil die Klägerin und ihr Ehemann bei der Vergabe der Getränke teilweise längere Zeit warten mussten. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stehts zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen ist. Grundsätzlich kann es bei der Buchung einer Reise in einem Touristenhotel einmal dazu kommen, dass mehrere Reisegäste oder auch andere Hotelbesucher gleichzeitig an der Bar ein Getränk bestellen wollen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass man eine gewisse Zeit warten muss, da das Personal nicht alle Personen gleichzeitig bedienen muss. Gewisse Wartezeiten sind daher als bloße Reiseunannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Zwar dürfte eine Wartezeit von 30 Minuten über das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden hinausgegangen sein. Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, wann und wie häufig sie tatsächlich so lange auf ein Getränk warten musste. Von der Häufigkeit dieser Wartezeiten hängt es jedoch ab, inwieweit der Reisepreis zu mindern ist. Der Sachvortrag, sie habe zum Teil sogar 30 Minuten warten müssen, war in dieser Hinsicht jedoch nicht hinreichend bestimmt. Eine Minderung konnte das Gericht daher nicht bemessen.
20Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Reisegäste, die kein All-inclusive-Angebot gebucht hatten, anderes Essen bekamen. Einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten hat die Klägerin insoweit nicht schlüssig vorgetragen, weil sie nicht dartut, welches Menü sie selbst erhalten hat. Entsprach dieses noch der allgemein üblichen Verpflegung lag ein Fehler der Reiseleistung der Beklagten selbst dann nicht vor, wenn andere Reisegäste ( u. U. gegen Zahlung eines höheren Entgelts) eine andere Verpflegung erhalten haben.
21Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin die Reiseleitung erstmals am 18.05.1998 antraf. Die Beklagte hatte in ihrem Reisekatalog nicht versprochen, dass eine Reiseleitung stets verfügbar sein würde. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine solche Reiseleistung zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn also die Reiseleitung tatsächlich nicht regelmäßig vor Ort gewesen sein sollte, begründete dies keinen Fehler der Reiseleistung der Beklagten.
22Der Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil sich das Hotelpersonal auf dem Flur teilweise laut unterhielt, teilweise auf den Fingern pfiff und sich per Telefon auf dem Flur miteinander verständigte. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei bereits um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses einmal vorkommen kann. Die Zimmer in dem Hotel wurden regelmäßig gereinigt. Es liegt auf der Hand, dass dies mit gewissen Störungen einhergeht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Hotelpersonal auf den Fluren unterhält, während es die Arbeiten verrichtet. Dem Hotelpersonal wäre es jedenfalls nicht zuzumuten, aufgrund einer Anweisung des Hoteldirektors die gesamten Tätigkeiten schweigend zu verrichten. Die damit verbundenen Störungen sind entschädigungslos hinzunehmen. Wann und wie häufig auf den Hotelfluren gepfiffen wurde und wie weit dies die Reise der Klägerin und ihres Ehemannes beeinträchtigt hat, haben diese nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt.
23Entsprechendes gilt für eine Störung durch klingende Telefone auf dem Hotelflur. Es ist nicht zu beanstanden, wenn auf dem Hotelflur ein Telefon ist, an dem das Hotelpersonal erreicht werden kann. Die Klägerin hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden durch den dauernden Betrieb dieses Telefons überschritten wurde. Sie hat insbesondere nicht plausibel gemacht, was das Hotelpersonal während des gesamten Tages auf dem Hotelflur unternommen haben soll. Eine Notwendigkeit, sich mittels dieses Telefons auf den Hotelfluren zu verständigen, wird nur anlässlich der Reinigung der Zimmer bestanden haben. Während der übrigen Zeit dürfte auf den Hotelfluren Ruhe geherrscht haben.
24Auch die Missachtung des Hinweisschildes "Bitte nicht stören" durch das Putzpersonal morgens um 08:00 Uhr begründet nur eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Weshalb allein deswegen die Nachtruhe regelmäßig zu dieser Zeit beendet gewesen sein soll, ließ sich nicht nachvollziehen. Es handelt sich nur um eine kurzfristige Störung durch das Putzpersonal.
25Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil der Rückflug vom 01.06.1998 auf den 02.06.1998 verlegt wurde, obwohl ein Fehler der Reiseleistung der Beklagten insoweit eindeutig vorlag.
26Bei der Bestimmung einer Minderung des Reisepreises wegen eines Fehlers der Reiseleistung der Beklagten ist zu fragen, welchen Verkehrswert die Reise unter Berücksichtigung des Fehlers der Reiseleistung der Beklagten gehabt hat. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass ein 15-tägiger Aufenthalt in der Karibik weniger wert ist, als ein 14-tägiger Aufenthalt. Es hat sich vielmehr um eine kostenlose Zugabe gehandelt. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einer Flugverspätung, bei der sich der Reisende in der Erwartung der baldigen Abreise an den Flughafen begibt und dann dort sinnlos warten muss und einer Flugverlegung, die dem Reisegast rechtzeitig bekannt gegeben wird. Da die Klägerin wusste, dass die Abreise erst am 02.06.1998 erfolgen würde, konnte sie den eigentlichen Abreisetag noch sinnvoll zu Urlaubszwecken nutzen.
27Eine Haftung der Beklagten kommt insoweit daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. § 651 f Abs. 1 BGB in Betracht. Schadensersatzansprüche hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Zudem ist zweifelhaft, ob der Verlust eines Urlaubstages gegenüber dem Arbeitgeber einen selbstständigen Vermögenswert hat. Schließlich würde ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 1 BGB aber auch an dem fehlenden Verschulden der Beklagten scheitern. Denn die Verlegung des Rückfluges beruhte auf einem Fluglotsenstreik in Frankreich. Da dies außerhalb der Einflusssphäre der Beklagten lag, hatte sie diese Verlegung nicht gem. § 276 BGB zu vertreten. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Rückflug besser und schneller hätte organisieren können. Insoweit war zu bedenken, dass für eine Vielzahl von Urlaubsgästen, die von dem Fluglotsenstreik betroffen waren, ein Rückflug organisiert werden musste.
28Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.
29Streitwert: 5.242,-- DM
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