Urteil vom Amtsgericht Kleve - 28 C 318/98
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 681,40 nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB.
5Die von der Beklagten in der Zeit vom 26.04. bis 10.05.1997 erbrachte Reiseleistung war insoweit objektiv mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB, als die Unterbringung nicht in der vom Kläger gebuchten Anlage erfolgte. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Reisevertrag beinhaltete eine Unterbringung in der Hotelanlage und hat durch die Mitteilung der Beklagten vom 22.04.1998 sowie das Einverständnis des Klägers mit einer Unterbringung im Hotel " ” keine Änderung erfahren. Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden erst kurz vor Reiseantritt mit, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Objekt erfolgen muss, begründet eine hierauf gerichtete Einverständniserklärung des Reisenden in der Regel nicht die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Angesichts des kurz bevorstehenden Reiseantritts und der damit verbundenen Planungen wird der Reisende einer abweichenden Unterbringung schon deshalb zustimmen müssen, um die Durchführung der Reise überhaupt sicherzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage stellt sich das Einverständnis des Reisenden zu einer kurz vor Reiseantritt mitgeteilten Leistungsabweichung lediglich als Einwilligung zu einer Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters, nicht aber als die Annahme eines Angebots zur Änderung des Reisevertrages dar.
6Da der Beklagten der Mangel der Reise bekannt, eine Unterbringung in der geschuldeten oder einer vergleichbaren Unterkunft nicht möglich war bzw. aus dem Vortrag der Beklagten nicht ableitbar ist, steht die von der Beklagten beanstandete Mängelrüge einer Reisepreisminderung nicht entgegen. Die von der Buchung abweichende Unterbringung rechtfertigt eine 15%ige Minderung des Reisepreises von DM 3.900,-- - die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung sind nicht Bestandteil des Reisepreises – und führt zu einer Minderung des Reisepreises um DM 585,--. Die im Hinblick auf die abweichende Strandentfernung zurückzulegende Wegstrecke rechtfertigt überdies nach § 651 f Abs. 1 BGB den Ersatz von Taxikosten, den das Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers auf DM 96,40 schätzt (§ 287 ZPO).
7Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288, 291 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht dargetan.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Streitwert: DM 695,--.
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