Urteil vom Amtsgericht Kleve - 3 C 346/00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 17.08.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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