Urteil vom Amtsgericht Kleve - 36 C 54/01
Tenor
. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 30,17 DM nebst Zinsen in Höhe von 9,26 % seit dem 01.09.2000 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 45 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe
2Die Klage ist teilweise begründet.
3Die Beklagte hat je 30,17 DM an die Kläger zu zahlen. Die in der Zeit vom 26.07. bis 09.08.2000 nach Spanien durchgeführte Rundreise war durch die Verschiebung der Flugzeiten für die Hin- und Rückreise der Kläger in ihrem Wert gemindert (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 472 BGB).
4Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemangel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann. Die von der Beklagten verwendete Klausel genügt jedoch nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt nach § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz zu stellen sind. In Ziffer 4 a der Reisebedingungen Pauschal-Reisen heißt es lediglich:
5„Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Alltours Flugreisen GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Alltours Flugreisen GmbH bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/oder Fahrpläne abzuändern …“
6Hiermit wird der Beklagten einseitig das Recht auf Leistungsänderung eingeräumt, ohne dass sie auf die Interessen der Reisenden, die sich aus bestimmten Gründen für die angegebenen Flugzeiten entschieden haben, hinreichend Rücksicht nimmt. Die Klausel, die schon vom konkreten Wortlaut her nicht auf die gebotene Zumutbarkeit der Änderung für Reisende abstellt, lässt nicht erkennen, welches genau die notwendigen und zwingenden Gründe sind, unter denen der Änderungsvorbehalt eingreift. Es fehlt an der konkreten Darlegung von Gesichtspunkten, nach denen die Zumutbarkeit der Vertragsabweichung zu beurteilen ist. Eine derartige Eingrenzung und Konkretisierung wäre aber notwendig gewesen, um dem Reisenden zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit zu erwartender Leistungsänderungen zu gewähren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Änderung er beanstanden kann (OLG Hamburg NRW-RR 1986, Seite 296 [298 f]; für Linienflüge: BGH NJW 1983, Seite 1322 ff.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Charakter des Fluges als Charterflug. Der hiermit verbundene Preisvorteil gegenüber einem Linienflug rechtfertigt es nicht, dem Reiseveranstalter einen größeren Spielraum bei der Änderung von Transportbedingungen einzuräumen. Denn die im Reisekatalog und in der Reisebestätigung regelmäßig als unverbindlich mitgeteilten Flugzeiten werden mit dem Zugang der Flugscheine bei den Reisenden zu versprochenen Leistungen, von denen abzuweichen lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, namentlich nach Maßgabe des § 10 Nr. 4 AGBG möglich ist. Der Klauselverwender kann hiernach sein Vertrags- und Haftungsrisiko lediglich eingrenzen aber nicht vollständig absichern, so dass Gründe der Kalkulation und der Kostensteigerung grundsätzlich keine Rolle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen (Ulmer/Brandner/Hensen-Schmidt, AGBG, 8. Auflage, § 10 Nr. 4, RdNr. 9). Der gewährte Preisvorteil für Charterflüge und die wirtschaftliche Notwendigkeit der Flugauslastung zu dessen Erhaltung gehören zum typischen unternehmerischen Risiko eines Reiseveranstalters, das nicht auf den Reisenden abgewälzt werden kann.
7Die Verschiebung der Flugzeiten von Düsseldorf nach Malaga und zurück führte allerdings zu keinem gravierenden Reisemangel. Die gebuchte Reise wurde durch die Verlegung des Hinflugs von 6:15 Uhr auf 16:25 Uhr und des Rückflugs von 10:00 Uhr auf 17:45 Uhr überwiegend zeitlich verschoben. Die Verkürzung betrug insgesamt über 2 Stunden, was den Wert der Reise jedoch nur geringfügig zu beeinträchtigen vermochte (vgl. hierzu: LG Frankfurt NJW-RR 1991, Seite 1271). Das Gericht bemisst die vorzunehmende Minderung mit 5 % des Tagesreisepreises (402,21 DM) pro Verkürzungsstunde, mithin 60,34 DM (§§ 472 BGB, 287 Abs. 2 ZPO).
8Eine weitergehende Minderung des Reisepreises wegen der beim Hin- und Rückflug erfolgten Zwischenlandungen in Frankfurt/Main kommt dagegen nicht in Betracht, weil es insoweit an einem minderungsrelevanten Reisefehler mangelt. Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.
9Ferner stellte die verzögerte Bereitstellung einer Unterkunft am Anreisetag keinen Mangel dar. Im Zeitalter des Massenreiseverkehrs kann es vorkommen, dass bei der Ankunft von neuen Reisenden Hotelzimmer noch nicht im ausreichenden Maße im gereinigten Zustand zur Verfügung stehen. Der Reisende muss gewisse Wartezeiten bis zur Aushändigung seines Hotelschlüssels akzeptieren, was bei einer Dauer von drei Stunden noch als zumutbar anzusehen ist.
10Der Zinsanspruch der Kläger resultiert aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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