Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 38 IK 2/02
Tenor
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.
1
Über das Vermögen des Schuldners ist am 08.05.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
2Der Schuldner hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
3Am 27.02. 2003 fand der Schlusstermin statt.
4Die Versagungsantragstellerin hat mit Schreiben vom 11.02.2003 beantragt,
5die Restschuldbefreiung zu versagen.Sie trägt vor, sie habe gegen den Schuldner eine (Teil-)Forderung über 40.000 DM zuzüglich Zinsen, über den sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.10.1999 des Amtsgerichts S bzgl. des Arbeitsamtes X als Drittschuldner verhalte. Dieser Beschluss sei dem Schuldner am 29.10.1999 zugestellt worden.
6Die Drittschuldnerin habe ihre Zahlungen an sie -die Versagungsantragstellerin- ab 22.06.2000 eingestellt, da sich die Höhe des Leistungsanspruchs des Schuldners geändert habe. Die (Haup-)Forderung der Versagungsantragstellerin bestehe demnach in Höhe von über 50.000 Euro fort.
7Ihre Forderung habe der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht nicht angegeben und somit bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Erst im Dezember 2002 habe der Schuldner sie -die Versagungsantragstellerin- im Zuge einer erneuten Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse über die Eröffnung des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens informiert.
8Der Schuldner hält den Versagungsantrag bereits für unzulässig und behauptet, "ein laufender Schriftverkehr mit ihm sei höchstens bis Ende 1999" erfolgt. Er habe bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten keinen Überblick über seine Schuldensituation gehabt und sei davon ausgegangen, dass alle Forderungen gegen ihn in den seinem Verfahrensbevollmächtigten übergebenen Unterlagen enthalten gewesen seinen. Unterlagen bzgl. der Versagungsantragstellerin seinen nicht vorhanden gewesen.
9Der Versagungsantrag ist zulässig und begründet.
10Insbesondere ist er rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
11Der Versagungsantrag ist zulässig und begründet.
12Insbesondere ist er rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
13Schließlichch erfolgt die gem. § 290 Abs. 2 InsO erfoderliche Glaubhaftmachung der Versagungsgründe sinnvollerweise und in der Regel durch Schriftstücke bzw. Urkunden. Für deren "Beweis"-wert ist es unerheblich, ob sie zusammen mit dem schriftliche Versagungsantrag -allerdings rechtzeitig bis zum Schlusstermin- bei Gericht eingehen oder im Termin übergeben werden (a.A.: Frankfurter Kommentar, 3. Aufl., § 290 Rz. 58).
14Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor.
15Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der bestehende Anspruch der Versagungsantragstellerin ist genauso unstreitig wie der Umstand, dass die Versagungsantragstellerin nicht in den entsprechenden Verzeichnissen als Gläubigerin aufgeführt ist.
16Im Hinblick auf die Höhe der Forderung stellt sich auch die Frage der Erheblichkeit nicht.
17Schließlich liegt auch das hier lediglich problematische Erfordernis einer grob fahrlässige Verhaltensweise des Schuldners vor:
18Dabei ist bei der Frage, ob ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorliegt,
19nicht etwa ein großzigiger Maßstab anzulegen:
20Von einem redlichen Schuldner, der Restschuldbefreiung begehrt, kann und muss erwartet werden, dass er den insoweit den mit dem Restschuldbefreiungsantrag zusammenhängenden Verpflichtungen genau nachkommt (LG H ZInsO 2002, 734 unter Hinweis auf RegE BT-Drucksache 12/2443 S. 190 f, m.w.N.; AG H RPfl 2003, 117; a.A. FK § 290 Rn. 55).
21Bei der Höhe der hier in Frage stehenden Forderung einerseits und dem zugusten des Schuldners zu unterstellenden letzten Zeitpunkt seiner "Berührung" mit der Versagungsantragstellerin Ende 1999 im Hinblick auf die Beauftragung seines Bevollmächtigten Ende 2001 andererseits erscheint das Verhalten des Schuldners nicht nachvollziehbar, sondern zeugt von einer leichtfertigen Vorgehensweise des Schuldners bzgl. des Insolvenzverfahrens.
22Wollte man jedes Vergessen einer Forderung bzw. eines Gläubigers seitens eines einen Insolvenzantrag stellenden Schuldners hinnehmen, würde die Bestimmung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO leerlaufen.
23Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der vom Schuldner angeführte Umstand, über keine Unterlagen in diesem Zusammenhang mehr zu verfügen, ihn nich zu entschuldigen vermag.
24Schließlich ist der Hinweis des Schuldners auf die Einbeziehung seines Verfahrensbevollmächtigten in diesem Zusammenhang belanglos: Wenn der Schuldner durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Angaben übernimmt, dann muss er die Konsequenzen für ein mögliches Fehlverhalten seines Bevollmächtigten tragen (vgl. LG N Rpfleger 2002, 222 m.w.N.; AG H ZInsO 2002, 544; RPfl 2003, 11).
25Die Restschuldbefreiung war dem Schuldner mithin gem. §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO,§ 91 ZPO.
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