Urteil vom Amtsgericht Kleve - 28 C 55/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit zur Rechtsverfolgung aus dem Verkehrsunfall vom 28.08.2004 in E2 durch Zahlung von € 85,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit durch Zahlung von € 26,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Die Klage ist unbegründet.
2Die Klägerin kann einen gegen den Beklagten gerichteten Zahlungsanspruch aus §§ 7 StVG, 823, 249 BGB im geltend gemachten Umfang ableiten.
3Die geltend gemachten Geschäftsgebühr ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB erstattungsfähig. Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese erforderlich, d.h. notwendig und angemessen, waren (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 286 Rdnr. 47; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929; AG Kehl, NZV 2004, 416).
4Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Sofern dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 berechnet wird, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. AG Greifswald RVGreport 2005, 191, AG Heidelberg RVGreport 2005, 148, AG Nürnberg RVGreport 2005, 192). Anhaltspunkte für eine "... deutlich unterdurchnittliche” Schwierigkeit, die die Bearbeitung " ... in die Nähe der Abfassung eines einfachen Schreibens gemäß VV 2402 rücken”, lassen sich aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht ableiten.
5Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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