Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 22 XIV 41/13 B
Tenor
wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen.
4Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen.
5Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen begründet den Antrag damit, dass die Abschiebehaft in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vorgenommen wird.
6II.
7Der Einwand des Betroffenen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. Die Haftanstalt Büren erfüllt den Anforderungen den europäischen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG.
8Denn danach hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen.
9Soweit in dem Bundesland des jeweiligen Mitgliedstaates solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten und hat gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen.
10Diesen Anforderungen entspricht die Haftanstalt Büren, da die gewöhnlichen Strafgefangenen von den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen räumlich getrennt voneinander untergebracht sind.
11Am 11.04.2014 erging folgender Beschluss
12Wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2014 dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen wie folgt lautet:
1322 XIV 41/13 B
14Gründe:
15Der Beschluss war nach § 42 FamFG wie geschehen zu berichtigen, da bei der Bezeichnung des Aktenzeichens ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.