Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 38 IK 82/07
Tenor
werden die Anträge der Schuldnerin vom xx.xx.xxxx und von xxx vom xx.xx.xxxx zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die inhaltlich identischen Anträge zielen darauf ab, die Beschlussfassung in der besonderen Gläubigerversammlung vom xxx betreffend die Beauftragung des Treuhänders zur Anfechtung eines Notarvertrages zwischen den beiden Antragstellern für ungültig zu erklären.
3Diese Anträge sind unzulässig.
4Die von den Antragstellerinnen vorgebrachte Argumente hätten zulässigerweise nur im Rahmen eines Antrages auf Versagung des Stimmrechts in der genannten Gläubigerversammlung verwendet werden können.
5Im Rahmen eines Stimmrechtsfeststellungsverfahrens hätte das Gericht über diesen Antrag endgültig im Termin entschieden, weil die Intention des Gesetzes eben die nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Gläubigerversammlung über den anhängigen Tagesordnungspunkt ist.
6Es soll sicher gestellt werden, dass entsprechend der Beschlussfassung die weitere rechtliche Abwicklung bindend erfolgen kann.
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