Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 18 XVII 415/18
Tenor
wird die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt.
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Gründe:
2Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts.
3Die Betroffene ist auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Entscheidung im Maßregelvollzug untergebracht. Damit unterliegt sie den Beschränkungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW, einschließlich der darin enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit der Fixierung (§ 17 Abs. 3 MRVG). Für gerichtliche Entscheidungen über Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug ist die Strafvollstreckungskammer zuständig (§§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz).
4Es handelt sich insoweit um vorrangige bundesrechtliche Regelungen für strafrechtlich Untergebrachte im Sinne des § 415 Abs. 1 FamFG, die keinen Rückgriff auf sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen gestatten. Anderenfalls wären kollidierende Entscheidungen unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter möglich, da beispielsweise nach Betreuungsrecht ausschließlich das Wohl des Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen rechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), während im Maßregelvollzug auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (siehe §§ 21, 22 MRVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 17 Abs. 3 MRVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 1x
- § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 21, 22 MRVG 2x (nicht zugeordnet)