Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 27 Ls 568/03
Tenor
In der Strafsache ... werden nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17.02.05 die dem Angeklagten zu 2) - ... - aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 232,00 Euro (in Worten: zweihundertzweiunddreißig Euro ) festgesetzt.
Gründe
- 1
Für das Gesamtverfahren wurde bereits mit Antrag vom 17.03.05 eine Gebührenbestimmung getroffen. Eine mit Zugang wirksam gewordene Erklärung des Rechtsanwalts bezüglich der Bestimmung der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist aufgrund des einmal ausgeübten Ermessens auch für den Rechtsanwalt bindend. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur. Somit übt der Rechtsanwalt hierdurch sein Gestaltungsrecht aus, welches dadurch verbraucht ist. Die o.g. wirksam gewordene Erklärung kann nicht mehr geändert werden.
- 2
Eine bloß fehlerhafte Berechnung berechtigt nicht zu einer Nachforderung (LG Koblenz B. v. 23.06.98 - 9 Qs 134/98 - / LG Koblenz B. v. 24.11.99 - 3 Qs 56/99 - / OLG Koblenz V. v. 06.07.98 - 1 Ws 419/98 -).
- 3
Aufgrund dessen ist die Neuberechnung bezüglich der Kosten des gesamten Verfahrens (s. Schriftsatz vom 14.07.05) unbeachtlich und die Gebührenbestimmung bzgl. des Rumpfverfahrens entsprechend anzupassen (s. insoweit LG Koblenz, Beschluss vom 06.05.04 - 9 Qs 66/04)
- 4
Bei der Gebühr für das Rumpfverfahren war somit ein Betrag in Höhe von 200,00 € (50% der Gebühr für das Gesamtverfahren) zu berücksichtigen.
- 5
Es ergibt sich infolgedessen ein Erstattungsbetrag in Höhe von 232,00 € (Gebühr für das Gesamtverfahren in Höhe von 400,00 € abzüglich der Gebühr für das Rumpfverfahren in Höhe von 200,00 € = 200,00 € + 32,00 € Mehrwertsteuer).
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Referenzen
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