Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 2090 Js 7182/05 - 33 Ds 124/05


Tenor

Die Erinnerung des früheren Verteidigers gegen die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 24.11.2005 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Unter dem 24.11.2005 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht in Koblenz den Antrag des Rechtsanwaltes ... auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung zurückgewiesen, da ausweislich der Akte zwischen dem Zeitpunkt der Beiordnung und deren Aufhebung keine Tätigkeit des damaligen Pflichtverteidigers ausgeübt wurde, die einen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse auslösen würde. Hiergegen hat der früherer Verteidiger das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt, welches als Erinnerung zu werten war. Die Rechtspflegerin hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in Koblenz ist hierzu gehört worden. Auf dessen Stellungnahme wird zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen (vgl. Bl. 46 d. A.).

2

Insgesamt war die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen.

3

Die Gebühr des Vollverteidigers für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrages, die Verteidigung im Ganzen zu übernehmen, tätig wird. Dies gilt auch für den Pflichtverteidiger. Eine Einarbeitung in den Rechtsfall stand nicht an, da sich bereits mit Schreiben vom 20.05.2005 ein Wahlverteidiger bestellt hat. Soweit der frühere Pflichtverteidiger im Erinnerungsverfahren dargetan hat, ein Akteneinsichtsgesuch an das Gericht gestellt und den Mandanten angeschrieben zu haben, so rechtfertigt dies keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Abfassen der beiden Formularschreiben stellt keine so geartete Tätigkeit dar, die den Kernbereich der Verteidigung umfasst, sondern erst die Einarbeitung in den Rechtsfall ermöglichen soll.

4

Die Erinnerung war daher als unbegründet zu verwerfen.

5

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

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