Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 40 UR IIa 735/05
1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz vom 09.12.2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
- 1
Mit dem Antrag vom 06.07.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Koblenz am 07.07.2005, hat der Antragsteller um nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nachgesucht. Die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe sollte erfolgen wegen eines außergerichtlichen Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit Beschluss vom 09.12.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz den Antrag zurückgewiesen, weil die Schuldnerberatungsstellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine andere Möglichkeit für eine Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellten.
- 2
Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 15.12.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Koblenz am 19.12.2005, Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz hat in ihrer Entscheidung vom 21.03.2006 der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 3
Das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten vom 15.12.2005 ist als Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 BerGH statthaft. Die Erinnerung ist jedoch unzulässig.
- 4
Ein Rechtsanwalt kann gegen die Zurückweisung eines Antrages auf nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe keinen eigenen Rechtsbehelf einlegen (AG Braunschweig, JurBüro 1987, 609; AG Koblenz, JurBüro 2003, 369). Insoweit ist das Beratungshilfeverfahren mit dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vergleichbar. Bei Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nur die Partei selbst Beschwerde befugt und nicht der Rechtsanwalt, der den Antragsteller bei Stellung des Antrages vertritt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, RNr. 871 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage zu § 127 ZPO, RNr. 12).
- 5
Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde ist der Verfahrensbevollmächtigte von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 15.02.2006 hingewiesen worden. Er hat sich trotz Gelegenheit dazu nicht geäußert. Die in eigenem Namen eingelegte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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