Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 2090 Js 8449/03 - 27 Ls 144/04

Tenor

In der Strafsache … wird die Beschwerde des Rechtsanwaltes ... vom 27.12.2005 (Bl. 429-420 d. A.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.12.2005 (Bl. 428 d. A.) als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

In Anlehnung an die Rechtsauffassung des KG Berlin, Beschluss vom 13.09.2005, Az.: 3 Ws 383/05 und des OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005, Az.: 2 (s) Sbd VIII - 116/05, 2 (s) Sbd 8 - 116/05, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

2

Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden.

3

Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung.

4

Somit ist die Beiordnung am 25.06.2004, also vor in Kraft treten des RVG erfolgt.

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat somit zurecht die Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO berechnet.

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