Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 2040 Js 75997/04
Es werden nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Koblenz vom 13.02.2006 die dem Angeklagten aus den Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 997,02 € (neunhundertsiebenundneunzig Euro) festgesetzt.
Gründe
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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13.02.2006 wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
- 2
Mit Antrag vom 15.02.2006 meldet der Verteidiger seine Kosten an.
- 3
Die geltend gemachte Terminsgebühr für den Termin vom 23.05.2005 und 13.02.2006 waren zu kürzen.
- 4
Bei den Gebühren nach VV RVG 4108 handelt es sich um Betragrahmengebühren für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen sind.
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Hiernach bestimmen sich die Gebühren nach vier Hauptkriterien:
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- Art und Umfang der Angelegenheit
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- Rechtliche Schwierigkeit
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- Bedeutung des strafbaren Vorwurfs
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- Vermögens - und Einkommenssituation des Angeklagten
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Ist die getroffene Gebührenbestimmung des Anwalts unter Berücksichtigung dieser Kriterien unbillig, so ist dieser Ansatz nicht verbindlich und das Gericht hat die Kosten anderweitig festzusetzen.
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Dem Kostenantrag des Anwalts hat der Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom 08.05.2006 widersprochen und Absetzung wegen Unbilligkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Gebühren für die Terminswahrnehmung beantragt. Der Widerspruch wird damit begründet, dass der Termin vom 23.05.2005 lediglich 45 Minuten und der Termin vom 13.02.2006 nur 15 Minuten gedauert habe.
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Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 14 RVG, war die Terminsgebühr eindeutig zu hoch angesetzt und war daher zu kürzen.
- 13
Durch die Neugestaltung des Gebührenrechts wird durch die Hauptverhandlungsgebühr keine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung mehr abgegolten - d. h. die Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung wird nicht durch die Terminsgebühr abgegolten, sondern vielmehr durch die Verfahrensgebühr.
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Zu berücksichtigen war jedoch, dass sich die Tätigkeit für den Angeklagten auf die Vermeidung eines Fahrverbots bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt hat. Dieser Umstand war gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
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Der Ansatz der Hauptverhandlungsgebühr für den Termin vom 23.05.2005 von 230 € für 45 Minuten scheint gerechtfertigt.
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Der Ansatz der Hauptverhandlungsgebühr für den Termin vom 13.02.2006 von 140,00 € für 15 Minuten erscheint gerechtfertigt.
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Die übrigen Gebühren und Auslagen werden antragsgemäß festgesetzt.
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