Beschluss vom Amtsgericht Koblenz - 40 UR IIa 142/06
Tenor
1. Auf die Erinnerung der RAe ... vom 10.05.2006 wird die Entscheidung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz vom 04.05.2006 abgeändert und wie neu folgt gefasst:
Die den RAe ... aus der Staatskasse zuzahlenden Gebühren und Auslagen werden auf ... 97,44 € ... festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
- 1
Dem Antragsteller wurde am 03.02.2006 auf seinen Antrag vom gleichen Tage ein Beratungshilfeschein für folgende Angelegenheit ausgehändigt:
- 2
Abwehr einer offenen Mietforderung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
- 3
Der Antragsteller hat sich an die RAe ... als Verfahrensbevollmächtigte gewandt.
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Die RAe ... haben sodann als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 11.04.2006 die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen beantragt:
- 5
1. Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2603 VVRVG
70,00 €
2. Auslagen gemäß Nr. 7002 VVRVG
14,00 €
Summe
84,00 €
Umsatzsteuer
13,44 €
Endsumme
97,44 €
- 6
Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz nur eine Beratungsgebühr nebst entsprechender Mehrwertsteuer in Höhe von 34,80 € anerkannt.
- 7
Gegen diesen Beschluss haben die RAe ... am 10.05.2006, eingegangen bei dem Amtsgericht Koblenz am 11.05.2006, Erinnerung eingelegt. Sie wenden sich gegen die Absetzung der allgemeinen Geschäftsgebühr. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 16.05.2006 der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
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1. Die Erinnerung der RAe ... vom 10.05.2006 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz vom 04.05.2006 ist gemäß § 56 RVG zulässig. Zwar hätte die Rechtspflegerin über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwälte gemäß § 55 Abs. 1 RVG als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entscheiden müssen. Dass sie jedoch hier als Rechtspflegerin entschieden hat, ist für das Rechtsmittel unerheblich (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2004, Aktenzeichen: 40 UR II a 965/03). Die Erinnerung ist damit gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig.
- 9
2. Die Erinnerung ist auch begründet.
- 10
Die Verfahrensbevollmächtigten haben im Erinnerungsverfahren dargelegt, dass sie für den Antragsteller den Schriftverkehr mit der B geführt haben. Sie haben des Weiteren im Erinnerungsverfahren glaubhaft gemacht, dass eine Vertretung des Antragstellers stattgefunden hat und damit eine allgemeine Geschäftsgebühr angefallen ist. Rechtsanwalt ... vom Büro der Rechtsanwälte ... & Partner hat am 04.07.2006 eidesstattlich versichert, dass Gegenstand der Vertretung des Antragstellers das Führen von Schriftverkehr mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gewesen sei mit dem Ziel, die gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Forderungen der Höhe nach abzuwehren, und eine entsprechende Einigung mit der Gegenseite zu erzielen.
- 11
Zu der Frage, wie die Glaubhaftmachung der angefallenen Gebührentatbestände von dem Rechtsanwalt zu erfolgen hat, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, RNr. 1035 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine anwaltliche Versicherung generell zur Glaubhaftmachung nicht genügt. Sie reicht nur bezüglich der Auslagenpauschale aus (§ 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ansonsten kann die Glaubhaftmachung erfolgen durch Vorlage der Handakten oder entsprechende Fotokopien aus den Handakten des Rechtsanwalts. Allerdings kann eine Glaubhaftmachung auch durch eine eidesstattliche Versicherung (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) des Rechtsanwalts erfolgen. Da eine eidesstattliche Versicherung nunmehr vorliegt, waren auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten die beantragten Gebühren und Auslagen in Höhe von 97,44 € zu erstatten.
- 12
Die Entscheidung über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
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