Urteil vom Amtsgericht Köln - 315 F 106/85
Tenor
1.) Die am 19.1.1973 vor dem Standesbeamten in Longerich Heir.Reg.Nr.4/1973 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Von dem Konto Nr. 00000000 X 000 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Konto Nr. 00000000 Y 000 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,64 DM, bezogen auf den 31.5.1985, übertragen.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhalts und die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,--DM abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
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J.Scheidung:
2Tatbestand und Entscheidungsgründe:
3Die kinderlos gebliebene Ehe der deutschen Parteien war
4auf Antrag des Antragstellers gemäß §§ 1565 Abs.l, 1566 Abs.2 BGB zu scheiden:
5Wie die gerichtliche Anhörung der Parteien ergeben hat, leben diese seit Mai 1982, also länger als drei Jahre getrennt, so daß das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten ist.
6II.Versorgungsausgleich:
7Tatbestand:
8Die Parteien haben am 19.1.1973 geheiratet.
9Der Scheidungsantrag ist am 20.6.1985 zugestellt worden.
10Der Antragsteller ist am 29.4.1941, die Antragsgegnerin
11ist am 26.4.1948 geboren. Während der gemäß § 1587 Abs.2
12BGB maßgeblichen Ehezeit vom 1.1.1973 bis 31.5.1985 haben
13die Parteien nach den eingeholten Auskünften folgende nach
141587 a Abs.2 BGB zu bewertende Versorgungsanwartschaften
15erworben:
16Der Antragsteller:
17bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Renten‑
18anwartschaften in Höhe von monatlich 675,20 DM.
19Die Antragsgegnerin:
20bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
21Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 369,30 DM,
22bei der Firma C. Anwartschaften auf eine unverfallbare
23zeitlich nicht begrenzte, noch nicht laufende, nicht voll‑
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dynamische Arbeitgeberrente für Alter und Invalidität,
die zu einer Jahresrente bei Errechnung des 65. Lebensjahres
26in Höhe von
27398,04 DM
28+4867,32 DM
295.265,36 DM führen werden.
30Wegen des Inhaltes der Auskünfte im einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.
31Anhaltspunkte für Unvollsträndigkeiten oder Unrichtigkeiten der Auskünfte sind nicht ersichtlich.
32Entscheidungsgründe:
33Zwischen den Parteien ist der Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff BGB durchzuführen.
34Von den im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zu berück-
35sichtigenden Anwartschaften steht der Antragsgegnerin die Hälfte des Wertunterschiedes zu (S 1587 a Abs.1 8.2. 4GB).
36Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Die zu dynamisierende Anwartschaft auf eine unverfallbare Betriebsrente ist nur auf Seiten des berechtigten Ehegatten in den Wertausgleich einzubeziehen.
37Zur Dynamisierung der statischen Anwartschaft von 5.265,36 DM ist der Barwert nach Maßgabe der Barwertverordnung vom 24.6.1977 (BGBl. I.S.1014) zu errechnen und der gerundete Barwert in eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1983 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 17.12.1982 (BAnz. Nr.239) umzurechnen. Dies ergibt eine Anwartschaft von:
38Statischer Monatsbetrag 438,78 x 12= 5265,36 Jahresbetrag, x 2 Faktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung bei einem Lebensalter von 37 vollen Jahren= 10530,72 gerundeter Barwert; x 0,01606222 x 0,32288750 (Faktoren der Tabelle 5 und 2 der a.a. Bekanntmachung bezogen auf das Ende der Ehezeit 31.5.1985) = 54,61 dynamisierte Rentenanwartschaft.
39Gemäß § 1587 b Abs.l BGB in Verbindung mit § 1304 a RVO/ § 83 a AVG ist die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften einschließlich der sonstigen Anwartschaften des berechtigten Ehegatten zu übertragen.
40Die Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten in der gesetz‑
41lichen Rentenversicherung beträgt: 675,20 DMDie Anwartschaften des berechtigten
42Ehegatten betragen:
43in der gesetzlichen Rentenversicherung 369,30 DM
44auf die dynamisierte Anwartschaft:s.o. + 54 61 DM
45423, 1 DM -423,91 DM
46Differenz: 251,29 DM
47geteilt durch 2(Splittingsbetrag) =125,64 DM
48III. Unterhalt:
49Tatbestand:
50Die Parteien leben seit dem 1.5.1982 getrennt.
51Der Ehemann ist damals aus der Ehewohnung ausgezogen.
52Bei der Antragsgegnerin lebt noch deren vorehelicher Sohn
53Mirco, der nicht vom Antragsteller stammt.
54Am 4.5.1982 haben die Parteien eine privatschriftliche Ver‑
55einbarung geschlossen, unter deren Ziffer 1) es heißt:
56"Ein monatlicher Unterhalt für meine Ehefrau von 500,--DM
57bis zu einer eventuellen Scheidung.Ein endgültiger Ab‑
58schluß der Eheangelegenheit sollte jedoch nach 1 Jahr getätigt
59werden (auf B1.11 des UE-Verfahrens wird insoweit Bezug
60genommen).
61Der Antragsteller hat bis einschließlich April 1986 an die
62Antragsgegnerin monatlich 500,--DM gezahlt, wobei er meint, dies
63freiwillig insbesondere im Hinblick auf das Kind Mirco, an
64dem er hänge, getan zu haben.
65Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat die Antrags‑
66gegnerin ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen
67von 2157,--DM (vgl. 81.9 des UE-Verfahrens); der Antragsteller
68ein solches von 2.979,47 DM (vgl. 81.32,33 der Scheidungsakte).
69Die Antragsgegnerin beantragt,
701.) den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin zum 22.eines jeden Monats , beginnend mit dem 22.5.1986, für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung monatlich 500,--DM Unterhalt zu zahlen.
712.) den Antragegegner zu verurteilen, an die Antragetellerin zum l.eines jeden Monats, beginnend nach dem Monatsersten, der der rechtskräftigen Scheidung folgt, einen monatlichen Unterhalt von 500,--DM zu zahlen.
72Der Antragsteller beantragt,
73die jeweiligen Anträge zurückzuweisen.
74Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen der jeweils geltend gemachten Abzüge und Belastungen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
75Entscheidungsgründe:
76Sowohl der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
77bezüglich Unterhalts (§ 620 Ziffer 6 ZPO) als auch die Klage auf nachehelichen Unterhalt sind nicht begründet.
78Ein vertraglicher Anspruch scheidet nach Auffassung des
79Gerichts aus. Der Vereinbarung der Parteien vom 4.5.1982 kann nicht entnommen werden, daß der Antragsteller sich unbe‑
80grenzt einer Unterhaltspflicht von 500,--DM unterwerfen wollte (vgl. Bl. 11 der Akte UE). Vielmehr gingen die Parteien davon aus, daß ein Scheidungsverfahren bereits anhängig war und in ca. 1 Jahr abgeschlossen sein würde (vgl. auch B1.20 der Scheidungsakte).
81Auch nach §§ 1361 bzw.1569 ff BGB bestehen keine Unterhaltsansprüche.
82Die Antragsgegnerin hat insoweit ihre Bedürftigkeit nicht dargetan.Nach ihrer eigenen Einlassung hat sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.157,--DM.
83Zieht man hiervon die -für eine Person viel zu hohe- Miete von 900,-- DM feste Kosten von 200 DM und Darlehnsrückzahlung an die Eltern in Höhe von 250,--DM ab (vgl. Bl.8 der UE-Akte), so verbleiben immer noch 807,--DM.
84Dies ist ein Betrag, von dem z.B.Studenten den gesamten Lebens‑bedarf zu bestreiten haben.
85Die Antragsgegnerin hat in keiner Weise dargetan, inwieweit sie mit diesem Betrag nicht auskommen kann. Das nichteheliche Kind Mirco muß insoweit dem Antragsteller gegenüber außer Betracht bleiben.
86Selbst wenn die Antragsgegnerin insoweit ihre Bedürftigkeit dargetan hätte, ist zumindest für den nachehelichen Unterhalt eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
87Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) sind nicht substantiiert und schlüssig dargetan. Die diesbezüglichen Äußerungen auf B1.20 der UE-Akte bewegen sich nach Auffassung des Gerichts im Bereich der anwaltlichen Polemik.
88In Betacht käme allenfalls ein Anspruch auf "Aufstockungsunterhalt" nach § 1573 Abs.2 BGB.
89Voraussetzung ist auch hier nach dem Gesetz, daß die "eigenen Einkünfte.... zum vollen Unterhalt" nicht ausreichen.
90Die'J'ist nicht dargetan.
91Ferner sind im Rahmen des § 1573 Abs.2 BGB die Gesamtumstände
92zu berücksichtigen.
93Entscheidend ist hierbei auch das Einkommengefälle.
94Wenn dies wie im vorliegenden Fall bei:
95bereinigtes Einkommen Ehemann: 2545,50 DM
96Ehefrau: 2157,2— DM
97388,50 DM
98liegt, erscheint die Zusprechung eines Aufstockungsunterhalts kaum angemessen.
99Zumindest sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit zu stellen.
100IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91,93 s 2708 Nr.11, 711 ZPO.
101Streitwerte:
102Scheidung: 15.408,--DM
103VA: 1.507,68 DM EA UE: 3.000,--DM JE: 6.000,--DM
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