Beschluss vom Amtsgericht Köln - 210 C 200/02
Tenor
Der Streitwertbeschwerde des Klägers vom 24.07.2002, bei Gericht eingegangen am 01.08.2002, wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung des Vergleichstreitwertes, soweit ein Mehrwert von 6.000,00 Euro enthalten ist.
3Das Gericht hat wegen der den Beklagten versprochenen, vom Räumungszeitpunkt der Höhe nach abhängig gestaffelten, Umzugskostenbeihilfe von 1.500,00 - 6.000,00 Euro einen Mehrwert für den Vergleich von 6.000,00 Euro festgesetzt.
4Der Streitwert der Räumungsentschädigung ist dem Streitwert der Räumungsklage hinzuzurechnen (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Auflage 1998, Seite 4 Abfindung unter Hinweis auf OLG Neustadt NJW 1955, 1404 und OLG Schleswig Rechtspfleger 57, 6). Dabei verkennt das Gericht nicht, daß sich der Streitwert des Vergleichs grundsätzlich lediglich danach bestimmt, worüber der Vergleich geschlossen wurde und nicht danach, welche Verpflichtungen die Parteien übernommen haben (OLG Köln MDR 1971, 854 und LG Köln, Beschluß vom 12.02.2001 - 10 S 282/00 -).
5Anders liegt der Fall aber, wenn durch die Umzugskostenbeihilfe ein Gegenrecht mit-abgegolten werden soll. Dies ist der Fall, denn die Umzugskostenbeihilfe entspricht dem teilweisen Verzicht auf die den Beklagten bis 28.03.2002 eingeräumte Räumungsfrist (vgl. auch LG Köln a.a.O.). Daher konnte der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen werden. Sie war dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorzulegen.
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