Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 25/02
Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die vom Gerichtsvollzieher am 28.3.2003 durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 1.7.2002 insoweit für unzulässig erklärt, als der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen N. L. vom 1.4.2003 aufgeführten Einrichtungsgegenstände gesetzt hat.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Schuldner die vorbezeichneten Gegenstände herauszugeben.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Insolvenzverwalter trägt die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners.
Gegenstandswert: 4.230,00 Euro
1
Gründe:
2I.
3Der Schuldner betreibt als niedergelassener Arzt unter der Anschrift I.str 1a, 11111 Musterhausen eine internistische Praxis. Diese ist mit verschiedenen Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten ausgestattet. Wegen der einzelnen Gegenstände und ihres Wertes wird auf das vom Insolvenzverwalter zu den Akten gereichte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen N. L. vom 1.4.2003 (Bd. V, Bl. 1128 bis Bl. 1135 d.A.) Bezug genommen. Ferner befinden sich in den Praxisräumen die Krankenunterlagen.
4Durch Beschluss vom 1.7.2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegen den Eröffnungsbeschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 2.7.2002 sofortige Beschwerde ein. Restschuldbefreiung beantragte der Schuldner nicht.
5In der Gläubigerversammlung vom 29.1.2003 wurde der Beschluss gefaßt, dass die Praxis des Schuldners bis zum 31.3.2003 fortgeführt werden soll, soweit die Masseunzulänglichkeit bis zum 7.2.2003 beseitigt werde. Anderenfalls sei die Praxis am 8.2.2003 zu schließen. Mit Schreiben vom 21.2.2003 beantragte der Insolvenzverwalter die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses. Ferner stellte er den Antrag anzuordnen, dass der Schuldner die Praxisräume an ihn zur Erlangung unmittelbaren Eigenbesitzes herauszugeben und ihm die Räume zu überlassen habe. Zur Begründung führte er an der Schuldner führe unter Mißachtung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 29.1.2003 die Praxis weiter. Am 26.2.2003 entsprach das Insolvenzgericht Köln dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses. Am 28.3.2003 ließ sich der Insolvenzverwalter im Wege der Zwangsvollstreckung in den Besitz der Praxisräume einweisen. Er verwehrt dem Schuldner seit diesem Zeitpunkt den Zutritt zu den Praxisräumen. Am 1.3.2003 zeichnete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige N. L. im Auftrag des Insolvenzverwalters die in den Räumlichkeiten des Schuldners befindlichen Gegenstände auf und bewertete sie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt der Zeitwert der Gegenstände 4.230,00 Euro.
6Der Schuldner legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1.4.2003 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung ein.
7Er beantragt,
81. die Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, soweit sie die Herausgabe der in den Praxisräumen des Schuldners I.str. 1a, 11111 Musterhausen befindlichen Einrichtungsgegenstände sowie Unterlagen betrifft, für unzulässig zu erklären;
92. den Insolvenzverwalter zu verpflichten, die in Ziffer 1) bezeichneten Gegenstände und Unterlagen an den Schuldner herauszugeben.
10Der Schuldner ist der Ansicht, der Insolvenzverwalter sei nicht berechtigt, die in den Praxisräumen befindlichen Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Die Gegenstände seien nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, weil sie gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Pfändung nicht unterlägen. Sämtliche Gegenstände benötige er zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit. Gleiches gelte für die vertrauliche Patiendaten enthaltenen Krankenunterlagen.
11Der Insolvenzverwalter ist demgegenüber der Ansicht, die Erinnerung sei bereits deshalb unzulässig, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits am Tag der Besitzeinweisung gemäß § 885 Abs. 1 ZPO abgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen sei er nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, auch solche Sachen in Besitz zu nehmen, deren Massezugehörigkeit zweifelhaft ist. Tatsächlich begehre der Schuldner eine Entscheidung gemäß § 36 Abs. 4 InsO. Die am 28.3.2003 durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe nur die Inbesitznahme der Insolvenzmasse, nicht die Pfändbarkeit und Verwertbarkeit von Massegegenständen nach §§ 35, 36 InsO zum Gegenstand gehabt. Ihm, dem Insolvenzverwalter, könne nach dem Stilllegungsbeschluss der Gläubigerversammlung nicht aufgegeben werden, den Besitz an den Praxisräumen wieder aufzugeben.
12II.
131.
14Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 766 ZPO i.V.m. § 148 Abs. 2 S. 2 InsO zulässig.
15a. Auch wenn der Schuldner beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, soweit sie die Herausgabe der in den Praxisräumen des Schuldners I.straße 1a, 11111 Musterhausen befindlichen Einrichtungsgegenstände sowie Unterlagen betrifft, für unzulässig zu erklären, ist sein Begehren dahin zu verstehen und auszulegen , dass er wieder in den unmittelbaren Besitz der Einrichtungsgegenstände der Praxis gesetzt werden möchte.
16b. Die Erinnerung ist statthaft, weil der Schuldner die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den vom Insolvenzverwalter beauftragten Gerichtsvollzieher rügt. Der Schuldner macht geltend, dass der Insolvenzverwalter auf Grund der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO Gegenstände in Besitz genommen habe, die der Pfändung nicht unterliegen (§§ 811 ZPO, 36 InsO). Nach § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO sind unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben. Der Schuldner rügt damit einen formellen Fehler bei der Durchführung der Räumungsvollstreckung, der mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden kann (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar zum Achten Buch der ZPO, Bd. I, 3. Aufl., § 885 Rdn. 24).
17Dagegen findet - entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters - die Vorschrift des § 36 Abs. 4 InsO auf die vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen keine Anwendung. Nach dieser Regelung ist zwar ebenfalls das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 4 Satz 1 auf die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bestimmungen beschränkt. § 811 ZPO ist dort nicht aufgeführt.
18c. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Richter am Insolvenzgericht (§ 148 Abs. 2 S. 2 InsO, § 20 Nr. 17a RpflG). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vorschrift des § 36 Abs. 4 S. 1 InsO Anwendung fände. Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall.
19d. Ein Rechtsschutzinteresse für die Erinnerung liegt vor. Denn die Vollstreckungsmaßnahme ist noch nicht beendet. Soweit der Insolvenzverwalter einwendet, die Räumungsvollstreckung sei mit seiner Besitzeinweisung bereits abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Denn er läßt unberücksichtigt, dass die Besitzeinweisung offensichtlich auch dazu dienen soll, die Verwertung der Massegegenstände vorzubereiten. Würde man allein auf den Zeitpunkt der Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft über die von der Herausgabevollstreckung erfaßten Gegenstände ab, hätte der Schuldner keine Möglichkeit, im Wege der Erinnerung prüfen zu lassen, ob der Insolvenzverwalter Gegenstände in Besitz genommen hat, die unpfändbar sind und damit dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen.
202.
21Die Erinnerung ist überwiegend begründet.
22a. Der Gerichtsvollzieher war nicht befugt, den Schuldner aus dem Besitz der im Gutachten des Sachverständigen L. im einzelnen aufgeführten Einrichtungsgegenstände zu setzen und den Insolvenzverwalter in den Besitz einzuweisen, weil diese Gegenstände unpfändbar und nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßt sind. Zwar fällt die Praxis des Arztes nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei dessen Insolvenz über den reinen Sachwert hinaus als Ganzes in die Masse (vgl. BFH ZIP 1994, 1823; Vallender, in Festschrift Metzeler, 2003, S. 6 m.w.N.). Erfasst werden danach grundsätzlich neben den Einrichtungsgegenständen auch die Praxisunterlagen.
23§ 36 Abs. 1 InsO begrenzt indes die Beschlagsfähigkeit in der Weise, dass unpfändbare Gegenstände nicht massezugehörig sind. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen. Die Vorschrift schützt danach den Erwerb durch persönliche Arbeit bzw. Leistung. Der Schutzbereich der Vorschrift umfaßt auch Personen in selbständiger Stellung (LG Heilbronn MDR 1994, 405). Hierzu zählen auch Ärzte. Nach der vorgenannten Bestimmung sind unpfändbar die zur Fortsetzung der geschützten – selbständigen – Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (BGH NJW 1993, 921, 922). Dies ist alles, was der Schuldner notwendig braucht. Was erforderlich ist, bestimmt sich nach den individuellen Bedürfnissen des Schuldners sowie nach wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen (LG Berlin DGVZ 1965, 28; LG Mannheim BB 1974, 1458; AG Köln JurBüro 1965, 932). Abzustellen ist dabei auf die Gewährleistung der Konkurrenzfähigkeit "in der Branche" vor Ort. Die Tätigkeit soll jedenfalls mit demselben Erfolg wie bisher fortgesetzt werden können (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar zum Achten Buch der ZPO, Bd. I, 3. Aufl., § 811 Rdn. 30 m.w.N.).
24Smid/Wehdeking (InVo 2000, 293, 294) haben gerade für den Fall der Insolvenz einer natürlichen Person zutreffend nachgewiesen, dass die Vorschrift des § 36 InsO im Insolvenzverfahren natürlicher Personen nicht uneingeschränkte Anwendung findet, sondern einer teleologischen Reduktion bedarf, um auch den Interessen der Gläubiger hinreichend gerecht zu werden. Allerdings ist aus dem Umstand, dass die Gläubigerversammlung am 29.1.2003 beschlossen hat, die Praxis des Schuldners stillzulegen, nicht herzuleiten, dass das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anwendbar ist und der Schuldner die Befugnis verliert, weiter selbständig neben dem Insolvenzverfahren zu arbeiten (Voigt/Gerke ZInsO 2002, 1053, 1057, a.A. offenbar AG Dresden ZVI 2002, 119 ff.). Dem Schuldner bleibt es auch in einem Insolvenzverfahren unbenommen, selbst zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft einsetzen will. Denn es entspricht nahezu einhelliger Aufffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dementsprechend müssen dem Schuldner solche Gegenstände belassen werden, die er benötigt, um seine Arbeitsleistung zu realisieren. Dies gilt um so mehr, wenn der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Peters, § 36 Rdn. 25 ff.). Denn in diesem Fall kann er die - im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung – gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenstände einsetzen, um auch während der restlichen Laufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger aus den Erlösen der Erwerbstätigkeit zu befriedigen.
25Der Umstand, dass der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im vorliegenden Fall dürften auch die Gläubiger an einem über die Pfändungsgrenzen hinausgreifenden Massebeschlag kaum ein gesteigertes Interesse haben. Denn der vom Insolvenzverwalter beauftragte Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 1.4.2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Praxiseinrichtung insgesamt einen Zeitwert von 4.230,00 Euro hat. In seiner Auflistung führt der Sachverständige zahlreiche Gegenstände auf, deren Wert er mit 0,00 Euro angibt. Die wenigen technischen Geräte, die einen relativ hohen Zeitwert wie das Ruhe-EKG (750,00 Euro), das Stand-Röntgengerät, Fabr. Philips (1.500,00 Euro) und das Röntgengerät, Fabr. Siemens (500,00 Euro) aufweisen, dürften indes kaum zu diesen Beträgen verwertbar sein. Will der Schuldner seine selbständige Tätigkeit mit demselben Erfolg wie bisher fortsetzen, kann ihm zumindest das EKG-Gerät nicht genommen werden. Es ist offenkundig, dass ein EKG zu den notwendigen Bestandteilen einer internistischen Arztpraxis zählt. Ob dies auch für ein Röntgengerät gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelverwertung der beiden Geräte möglich ist. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass etwaige Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten die vom Sachverständigen festgestellten Werte absorbieren.
26Hinzu kommt, dass gegen einen Insolvenzbeschlag der Praxisgegenstände, deren Herausgabe der Schuldner begehrt, dessen persönlichen Voraussetzungen und die Arbeitsmarktlage sprechen. Der Schuldner ist 60 Jahre alt. Es spricht vieles dafür, dass er angesichts seines Alters nur noch geringe Chancen hat, eine Anstellung als Arzt in einem Krankenhaus oder in einer anderen Arztpraxis zu finden.
27Der demgegenüber möglicherweise erhobenen Einwand, dass der Praxiswert an sich für die Gläubiger nicht realisiert werden könne, weil dieser beim Schuldner verbleibe, verfängt nicht. Denn die Anerkennung der Pfändungsverbote bezieht sich nur auf den Betrieb, der sich auf die Arbeitskraft des Schuldners gründet. Dieser Betrieb wird keinen eigenen Wert haben, der veräußerbar ist, weil entscheidender Träger dieses Unternehmens der Schuldner selbst ist (Voigt/Gerke a.a.O:, 1058).
28b) Soweit der Schuldner in seinem Erinnerungsschriftsatz ein Bestandsverzeichnis vom 3.8.1994 mit neun an die Commerzbank sicherungsübereigneten medizinischen Geräten im Wert von 116.000,00 DM überreicht hat, ist nicht dargetan, dass der Insolvenzverwalter auf Grund der Räumungsvollstreckung vom 28.3.2003 auch diese Gegenstände in Besitz genommen hat. Soweit ersichtlich, sind diese Gegenstände auch nicht in dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom 1.4.2003 enthalten. Aus diesem Grunde ist insoweit eine Grundlage für eine Erinnerungsentscheidung nicht gegeben.
29Abgesehen davon unterlägen diese Gegenstäne auch bei einer Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter nicht dem Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO. Mit der Sicherungsübereignungvom 3.8.1994 hat der Schuldner - in zulässiger Weise - auf die Rechte aus § 811 Nr. 5 ZPO verzichtet. Die Sicherungsübereignung ist nicht auf pfändbare Gegenstände beschränkt (BGH WM 1961, 243, 244). Ebenso wie der Schuldner unpfändbare Gegenstände uneingeschränkt veräußern kann, darf er sie auch zur Sicherheit übereignen. In einem solchen Fall steht dem Schuldner ein Pfändungsschutz nach § 811 ZPO nicht mehr zu, weil der Gläubiger – ebenso wie bei der normalen Veräußerung – Eigentümer wird (vgl. OLG Bamberg MDR 1981, 50, 51; OLG Frankfurt NJW 1973, 104 ff.; a.A. OLG Köln Rpfleger 1969, 439; MünchKomm-ZPO/Schilken § 811 Rdn. 9).
30c) Ob und inwieweit die Einrichtungsgegenstände, deren Herausgabe der Schuldner begehrt, vom Vermieterpfandrecht des Vermieters der Praxisräume des Schuldners erfaßt sind, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Streit zwischen Schuldner und Vermieter über die Unpfändbarkeit der Einrichtungsgegenstände hat nicht das Insolvenzgericht zu schlichten.
31d) Soweit der Schuldner beantragt hat auch die Zwangsvollstreckung in die Praxisunterlagen für unzulässig zu erklären, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter hat hierzu vorgetragen, dem Schuldner die Praxisunterlagen angeboten zu haben. Wenn der Schuldner dieses Angebot nicht annimmt, kann er sich – unabhängig davon, ob diese Unterlagen überhaupt dem Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterliegen - nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Vorschrift des § 885 ZPO berufen.
32III.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, 1 ff. GKG. Das Gericht bemißt den Praxisunterlagen keinen meßbaren Wert bei, so dass die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangt.
34Köln, 15.04.2003
35Amtsgericht
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