Urteil vom Amtsgericht Köln - 120 C 111/03
Tenor
Unter Abweisung im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin 1.274,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %b- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2. 02 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % , die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 92 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläge-rin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ließ bei den Beklagten eine Fehlsichtigkeitskorrektur im sog. Lasik-Verfahren durchführen.
3Die Beklagten berechneten für ihre Leistungen einen Betrag von 3.857,81 €.
4Die Klägerin beglich die Rechnung in vollem Umfang und reichte sie sodann bei ihrer Krankenkasse, der XXX, ein. Diese erstattete einen Betrag von 2.578,93 € mit der Begründung, dass die GOÄ-Ziffern A 1234, A 1237, 1256 und 1341 nicht hätten berechnet werden dürfen. Die GOÄ-Ziffern A 5855 hätten nur mit dem einfachen Satz berücksichtigt werden dürfen.
5Mit der Klage fordert die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 1.377,62 €
6Die Klägerin behauptet, die beanstandeten GOÄ-Ziffern hätten von den Beklagten nicht berechnet werden dürfen, bzw. bezüglich der Ziffer A 5855 nur mit dem einfachen Satz.
7Ihr stehe daher ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB in Höhe von 1.377,62 € zu.
8Die Berechnung der Ziffern A 1234, A 1237, 1256 und 1341 neben der GOÄ Ziffer 1345 verstoße gegen das Zielleistungsprinzip.
9Die Position A 5855 habe als Zuschlagsposition nur mit dem einfachen Satz berechnet werden dürfen.
10Eine wirksame Honorarvereinbarung liege nicht vor.
11Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerich zu verurteilen, an sie 1.377,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der EZB seit dem 12.12.02 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten machen geltend, die Honorarvereinbarung sei wirksam.
14Zudem sei ihre Abrechnung auch ohne diese Vereinbarung ordnungsgemäß.
15Insbesondere handele es sich bei der Position A5855 nicht um eine Zuschlags-position, sondern um einen eigenständigen Eingriff, der während der Operation vorgenommen wurde. Aus diesem Grunde könne auch der Steigerungssatz angesetzt werden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachver-ständigengutachtens.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten nebst mündlicher Erläuterung verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist zu einem Teil begründet.
21Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von 1.274,48 € gemäß § 812 BGB verlangen.
22Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Positionen GOÄ 1341 und A 5855 (1,5).
23Insoweit haben die Beklagten eine nicht mit der GOÄ übereinstimmende und damit unwirksame Gebührenberechnung vorgelegt. Soweit es die Ziffer 1341, die mit 67,99 € angesetzt worden ist, anbelangt, hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klar gestellt, dass diese Kostenposition zu der Operation selbst gehört, so dass sie gemäß dem in der GOÄ normierten Zielleistungsprinzip nicht gesondert in Rechnung gestellt werden darf.
24Vielmehr stellt sich diese Leistung als unselbständige Nebenleistung zu der mit der GOÄ-Ziffer 1345 berechneten operativen Leistung dar, die nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ nicht berechenbar ist.
25Diese Leistung können die Beklagten auch nicht auf Grund der mit der Klägerin geschlossenen Honorarvereinbarung verlangen.
26Abgesehen von den Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung bietet sie schon deshalb keine Grundlage für die Berechnung, weil gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ im Rahmen von Honorarvereinbarungen lediglich eine abweichende Gebührenhöhe (abweichender Steigerungssatz) vereinbart werden kann, nicht aber die Abrechnung von Positionen, die nach den GOÄ nicht berechtigt sind. Ebenso kann die Klägerin bezüglich der Position A 5855 eine Rückzahlung eines Betrages von 1.206,56 € verlangen.
27Diese Position haben die Beklagten mit dem 2,5 fachen Satz in Ansatz gebracht, obwohl allenfalls der Ansatz des einfachen Satzes berechtigt ist, wie die Klägerin auch zugesteht. Das LASIK-Verfahren stellt eine neue, wenn auch aufwendige Variante zur bisherigen Methode dar, um ein und dieselbe Zielleistung, die Hornhautveränderung zu erreichen. Diese Behandlung wird nach Ziffer 1345 der GOÄ analog abgedeckt.
28Die Laserbehandlung erschöpft sich nicht im Ziel einer Laserbehandlung wie "für" 5855 analog zusätzlich notwendig, sondern stellte nur einen Teilschritt im Rahmen der Operation dar.
29Damit kann auf Grund des Zielleistungsgrundsatzes des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ neben der Ziffer 1345 nicht zusätzlich die Ziffer A 5855 analog angesetzt werden. Vielmehr läßt sich diese Position nach dem Beschluss des Gebühren-ordnungsausschusses der Bundesärztekammer lediglich als Zuschlagsposition – quasi als "Technik-Zuschlag" – mit dem einfachen Satz rechtfertigen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N.. Dies hat zwar nach den Empfehlungen der KRC ausgeführt, dass danach die Ziffer A 5855 mit dem maximalen Steigerungssatz von 2,5 berechnet werden kann.
30Der Sachverständige hat jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorliegen einer eigenständigen Leistung gemacht, so dass es bei den obigen Ausführungen verbleibt. Die Berechnung der Ziffer A 5855 mit dem 2,5 fachen Satz läßt sich auch nicht mit der geschlossenen Honorarvereinbarung rechtfertigen. Da die Position A 5855 lediglich als Zuschlagposition abzurechnen ist, kann sie grundsätzlich nur mit dem einfachen Satz in Ansatz gebracht werden. Es handelt sich bei den Zuschlagpostionen gleichsam um Festpreise, die nicht steigerungsfähig sind und damit auch nicht Gegenstand einer Honorarvereinbarung sein können (vgl. Kleev/Miebach/Patt, 2.Auflage, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen § 260 A, 1,2, Seite 14).
31Soweit die Klägerin die Rückzahlung eines weiteren Betrages von 103,13 € aus den Positionen A 1234, A 1237 und 1256 begehrt, ist die Klage jedoch nicht begründet. Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat in Bezug auf diese Positionen ausgeführt, dass es sich dabei um Untersuchungen handelt, die nicht zur Operation gehören. Vielmehr handelt es sich dem Sachverständigen zufolge um Untersuchungen, die üblicherweise am Tag vor der Operation gemacht werden, somit nicht unmittelbar zur Operation gehören. Infolgedessen sind diese Untersuchungen auch stets gesondert in Rechnung zu stellen.
32Es verbleibt daher bei einem Rückzahlungsanspruch von 1.274,49 €.
33Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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