Urteil vom Amtsgericht Köln - 120 C 280/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden , falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet .
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin erwirkte gegen den Rechtsanwalt I. I. , 11111 N. bei dem Oberlandesgericht Bamberg am 20.03.03 ein Urteil, durch das Rechtsanwalt I. zur Zahlung eines Betrages von 3.480,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.05.2000 verurteilt worden ist. Auf das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.03.2003 -1 U 113/02 - wird verwiesen.
3Die Beklagte ist Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes.
4Die Klägerin hat zunächst am 04.08.03 der X.Allgemeine Versicherungs AG, Vermögenshaftpflichtschaden, Köln ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen.
5Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.03 hat die Klägerin sodann die Ansprüche des Rechtsanwalts I. aus dem Versicherungsvertrag Vers.-Nr. 000000 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss wurde der X-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG am 08.10.2003 als angegebene Drittschuldnerin zugestellt. Eine Drittschuldnererklärung die die X.Konzern Allgemeine Versicherungs AG nicht abgegeben.
6Unter dem 03.05.04 hat die Klägerin daraufhin Klage gegen die X,-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG in Köln erhoben.
7Nachdem diese auf die fehlende Passivlegitimation der X-Allgemeine Versicherungs-AG hingewiesen hat, haben die Parteien sich auf eine Rubrumsberichtigung auf der Passiv-Seite einverstanden erklärt.
8Die Klägerin behauptet, der Rechtsanwalt I. sei bereits im Jahre 2002 unter Auflösung seiner Kanzlei untergetaucht und wurde mit Haftbefehl gesucht.
9Eine Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsanwalt sei deshalb nicht möglich gewesen.
10Es bestehe deshalb gegen die Beklagte ein Haftpflichtanspruch.
11Neben dem von dem OLG Bamberg festgestellten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Rechtsanwalt beständen auch Ansprüche aus c.i.c. und positiver Vertragsverletzung.
12Da die von dem Oberlandesgericht festgestellten Bereicherungsansprüche nicht durchgesetzt werden konnten, bestehe bei der Klägerin ein Vermögensschaden, der von der Haftpflichtversicherung gedeckt sei.
13Ihre Forderung gegen die Beklagte sei deshalb in jedem Fall gerechtfertigt.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.185,53 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem
1601.07.04 zu zahlen.
17Hilfsweise beantragt die Klägerin,
18festzustellen, dass die Beklagte als Drittschuldnerin für den aus der Nicht-
19erfüllung der Auskunftspflicht entstandenen Schaden haftet.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte macht geltend, bereicherungsrechtliche Ansprüche seien von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluss seien nach den Ausführungen des Urteils des OLG Bamberg ausdrücklich zurückgewiesen worden. Insoweit sei Bindungswirkung eingetreten. Zudem hafte die Beklagte auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur im Rahmen der sachlichen Grenzen der Gefahrübernahme, so dass alle zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Ausschlüsse Geltedung hätten.
23Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
24Da die vorgenommene Pfändung gegenüber der falschen Versicherung erfolgt sei, haBeklagte für diese auch keine Auskunftsverpflichtung bestanden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist nicht begründet.
28Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des geforderten Betrages von 4.185,53 € nicht verlangen.
29Ein derartiger Anspruch scheitert bereits daran, dass nach dem Urteil des OLG Bamberg der Klägerin die genannte Forderung einen bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 BGB darstellt, der von der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden nicht gedeckt ist. Gemäß § 1 AVB Vermögen werden Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gedeckt, soweit sie einen Vermögensschaden betreffen.
30Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und aus Gewährleistung sind nicht gedeckt, weil es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Ebenso sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, mit denen eine an die Stellung der Erfüllung tretende Ersatzleistung verlangt wird ((vgl. Prölls/Martin, 27. Aufl § 1 AVB Vermögen Rdn. 2).
31In diese Kategorie gehören auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Eine Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer, in dessen Position die Klägerin durch den Pfändungs- und Überweisungsanspruch getreten ist, nur gegen fahrlässige Pflichtverletzungen, die bei einem Anspruch nach § 812 BGB nicht vorliegt.
32Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss stützen.
33Beide Anspruchsgrundlagen hat das OLG Bamberg in seinem Urteil verneint.
34Insoweit ist Bindungswirkung für den hier vorliegenden Deckungsprozeß eingetreten (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl. § 149 VVG, Rdn. 30), da für die für diese Ansprüche getroffenen Feststellungen Voraussetzungsidentität besteht sowohl für die Frage der Haftpflicht als auch die Deckung (vgl. Prölss/Martin a.a.O.). Das Haftpflichturteil entfaltet Bindungswirkung, nicht nur zur Schadenshöhe, sondern auch zum Haftungsgrund (vgl. BGH VersR 2003, 636). Da die Haftpflichtprozeß ein haftungsbegründender Pflichtverstoß ausdrücklich verneint worden ist, muß es bei dieser Feststellung verbleiben.
35Da der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht von dem Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erfaßt ist, bedarf es zu den weiteren von der Beklagten gegen eine Eintrittspflicht angeführten Gesichtspunkten keiner weiteren Erörterung.
36Auch der Feststellungsanspruch der Klägerin ist nicht begründet.
37Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 840 ZPO bei der Klägerin einen Schaden verursacht hat.
38So sind die Kosten der Zwangsvollstreckung - die sich zudem nicht gegen die Beklagte gerichtet hatte - bereit vor Aufforderung zur Auskunftserteilung entstanden.
39Die Kosten des hier geführten Prozesses sind ebenfalls nicht als durch die Beklagte verursacht anzusehen.
40Die Beklagte hat im Prozeß vorgetragen, dass ein Anspruch auf Grund der Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht. Gleichwohl hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache fortgesetzt. Damit sind die bisherigen Prozeßkosten nicht als Schaden infolge nicht erfolgter Auskunft entstanden (vgl. Zöller, 21. Aufl. § 840 Rdn. 13).
41Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen.
42Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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