vom Amtsgericht Köln - 210 C 43/05

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause V-Straße 59 in Köln, 4. OG links vorne, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele Bad, Loggia sowie Spind u. Abstellkammer und Kellerraum in einer Gesamtgröße von 63,00 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.03.2005 gewährt unter der Voraussetzung, daß die laufende Miete pünktlich gezahlt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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