Urteil vom Amtsgericht Köln - 126 C 444/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
1
T a t b e s t a n d:
2Am 24.01.2004 nachmittags reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und Bekannten mit der U-Bahn von Bonn kommend nach Köln. Die Reisenden stiegen an der Haltestelle Köln-Zoo/Flora, welche von der Beklagten betrieben wird, gegen 16.45 Uhr aus. Als der Kläger mit seinen Begleitern am Morgen des 25.01.2004 gegen 00.15 Uhr die Haltestelle Köln-Zoo/Flora zum Zwecke der Heimreise aufsuchte, rutschte er auf der zweiten Treppenstufe des Aufgangs zur Haltestelle aus. Infolge des Sturzes zog sich der Kläger eine Fibulafraktur Typ Weber C links zu und wurde vom 28.01.2004 bis zum 07.02.2004 in einem Krankenhaus seines Heimatortes stationär behandelt. Als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung musste der Kläger für den stationären Klinikaufenthalt eine Zuzahlung in Höhe von 110,00 € sowie eine weitere in Höhe von 5,00 € für die Zurverfügungstellung zweier Unterarmgehhilfen leisten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2004 und 06.04.2004 machte der Kläger den Gesamtbetrag in Höhe von 115,00 € gegenüber der Stadtwerke Köln GmbH geltend. Diese verneinte mit Schreiben vom 30.03.2004 eine Einstandspflicht und lehnte die Zahlung ab.
3Der Kläger behauptet, bereits bei seiner Ankunft am 24.01.2004 nachmittags seien die Treppen der Auf- und Abgänge an der benannten U-Bahn-Haltestelle sowie der asphaltierte Wendelzugang leicht mit Glatteis überzogen gewesen. Jedoch sei er davon ausgegangen, dass alsbald Mitarbeiter der Beklagten die Treppenauf- und Abgänge abstreuen würden. Bei seiner Heimreise habe er auf dem Gehweg keine Eisglätte feststellen können und sei daher davon ausgegangen, dass auch die Treppen eisfrei sein würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, woraus der Sturz des Beklagten bereits auf der zweiten Stufe resultiert habe. Er - der Kläger - ist der Ansicht, die Beklagte habe hinsichtlich der Witterungsverhältnisse in erhöhter Obacht stehen und eine regelmäßige Kontrolle der öffentlich zugänglichen Haltestelle durchführen müssen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen,
61. an ihn einen Betrag in Höhe von 115,00 € nebst Zinsen
7in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2004 zu zahlen;
82. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
9Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 3.000,0 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
103. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
11sämtliche Schäden materieller und immaterieller Art aus dem Unfallereignis vom 25.01.2004 in Köln zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Treppenauf- und Abgänge sowie der Wendelzugang der U-Bahn-Haltestelle bereits am Nachmittag des 24.01.2004 mit Eis überzogen gewesen sei. Am 24.01. und 25.01.2004 sei ihr - der Beklagten - kein einziger Unfall gemeldet worden. Am 24.01.204 seien in der Zeit zwischen 14.30 Uhr und 19.00 Uhr lediglich einige Einsätzer in den Außenbezirken je nach Meldung der Leitstelle erforderlich gewesen. Nach 19.00 Uhr habe sich die Lage wieder entspannt. Dennoch habe sie - die Beklagte - vorsorglich für die Zeit vom 23.01.2004 bis zum 26.01.2004 eine Rufbereitschaft festgelegt und an dieser vorgehalten. Ausweislich des Wetterberichts des Deutschen Wetterdienstes für den 24.01.2004 habe im Rheinland keine akute Frostgefahr bestanden. Auch sonst habe es für sie - die Beklagte - keinerlei Veranlassung gegeben, irgendwelchekonkreten Maßnahmen einzuleiten. Die Beklagte ist der Ansicht, nicht eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht missachtet zu haben. Ein vorbeugendes Streuen sei ohne konkrete hierfür Anlass gebende Umstände nicht erforderlich. Daher sei ihr zumindest kein Verschulden zur Last zu legen.
15II.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger stehen gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
191.
20Dem Kläger steht hier kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzpflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis zu.
21In der vorliegenden Sache war zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Gestalt einer Vertragsanbahnung gegeben. Der Kläger hat nach unbestrittenem Vortrag die Haltestelle Köln-Zoo/Flora aufgesucht, um dortselbst zum Zwecke der Heimreise nach Bonn einen Zug der Beklagten - wenigstens im Rahmen desVerkehrsverbundes - zu besteigen. Dabei kann es zunächst dahinstehen, ob der Kläger bereit einen Fahrschein gelöst hatte, oder nicht. Durch das Betreten der beklagtenseits betriebenen Haltestelle sind die Parteien jedenfalls in ein konkretes Vertragsanbahnungsverhältnis getreten.
22Erhebliche Zweifel bestehen indes bereits im Hinblick auf eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Für die Beklagte hat es an dem Unfalltag keine konkreten Anzeichn für eine erhöhte Gefahr von Eisglätte gegeben. Ausweislich des Wetterberichtes des Deutschen Wetterdienstes für den 24.01.2004 war im Rheinland keine Frostgefahr gegeben. Zwar ist in selbigem Wetterbericht die Rede von Glättegefahr. Indes folgt diese ausweislich des Berichtes aus den für den Nachmittag angekündigten Niederschlägen in Form von Regen oder Schneeregen. Für die Nacht vom 24.01.2004 auf den 25.01.2004 - also für den maßgeblichen Zeitraum, in welchem auch der Unfall des Klägers stattfand - wird insbesondere für das Flachland - also auch für Köln - indes Frostfreiheit angekündigt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Sicherungspflichtigen zu bestimmen (vgl. BGH vom 24.01.2002 III ZR 103/01; BGH vom 09.10.2003 III ZR 8/03). Darüber hinaus reduziert der Bundesgerichtshof die eigene Sorgfaltspflicht des Verkehrsteilnehmers nicht auf Null, sondern bejaht für diesen seinerseits eine eigene erhöhte Sorgfaltspflicht, soweit er selber bereits aufgrund der Umstände in Hinsicht einer erhöhten Verkehrsgefahr - wie auch durch Glätte - vorgewarnt ist (BGH vom 09.10.2000 III ZR 8/03). So verhielt es sich in dem hier vorliegenden Fall. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger bereits bei seiner Ankunft in Köln Glatteisbildung im Bereich der Haltestelle bemerkt. Dies verhält sich weder im Widerspruch zu dem Wetterbericht des Deutschen Wetterdienstes für den 24.01.2004, in welchem für die Nachmittagstunden Schnee und Schneeregen und daraus folgend Glättegefahr angekündigt wurden, noch zu dem Vortrag der Beklagten, es sei in den Nachmittagstunden zu vereinzelten Einsätzen in den Außenbezirken je nach Meldung der Leitstelle gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Beklagte, nachdem sich die Lage gegen 19.00 Uhr wieder entspannte, von einer allgemeinen Beruhigung und auch in Verbindung mit dem Wetterbericht von Eisfreiheit ausgehen. Dies um so mehr, als dass der Beklagten keinerlei Unfälle gemeldet wurden, welche ihr hätten konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahrenlage geben können. Dies ergibt sich überdies auch aus dem klägerischen Vortrag, der Gehweg selber sei eisfrei gewesen. Nachdem dieser auch durch die Beklagte weder geräumt, noch gestreut gewesen war, hat objektiv keine erheblich erhöhte Glatteisgefahr vorgelegen, ansonsten hätte auch der Gehweg glatt sein müssen. Insoweit war es aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden objektiven Umstände zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vollkommen ausreichend, ihre Mitarbeiter in Rufbereitschaft zu halten. Dies gilt auch sweit der Kläger sich auf die allgemein bekannte Tatsache beruft, dass bei Lufttemperaturen über dem Gefrierpunkt von erhöhter Glättegafahr aufgrund des Frostes der Vortage auszugehen ist, da sich die Kälte im Boden länger hält als in der Luft.
23Selbst wenn hier indes von einer tatsächlich bestandenen Eisglätte zum Unfallzeitpunkt auszugehen sein sollte, so trifft die Beklagte hier kein Verschulden. Die Beklagte hat vorliegend alles ihr zumutbare unternommen, um der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Wie ausgeführt, besteht eine erhöhte Pflicht zur Verkehrssicherung lediglich dann, wenn hierfür aus erkennbaren objektiven Umständen Anlass besteht. Dies war jedoch nicht der Fall. Vorsorgliche Streumaßnahmen waren vorliegend nicht erforderlich, weil es hierfür erkennbar keine Veranlassung gab. Eine Anweisung durch die Beklagte an den U-Bahn-Zugführer, an den Haltestellen seinen Zug zu verlassen, um eine Kontrolle der Haltestellen auf Begehbarkeit durchzuführen - wie vom Kläger angesonnen - erscheint in jeder Hinsicht lebensfremd und der Beklagten unzumutbar. Die aus einer derartigen Vorgehensweise folgenden Beeinträchtigungen des Zugverkehrs sowie mögliche haftungsrechtliche Folgen daraus, dass der überwachungspflichtige Zugführer sein Fahrzeug bis außer Sichtweite verläßt, stünden in keinem Verhältnis zu den angesonnenen Überprüfungsmaßnahmen, zu denen überdies kein Anlass bestand.
24Nach alledem war hier eine Beweisaufnahme über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Eisglätte nicht erforderlich, weil jedenfalls bei der Beklagten kein Verschulden vorlag und es von daher auf eine mögliche vorhandene Glätte insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr ankommt.
252.
26Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit einem Beförderungsvertrag, zu.
27Auch in dieser Hinsicht bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel bereits an dem Vorliegen einer Pflichtverletzung und gilt insoweit das oben Festgestellte. Jedoch kommt es auch in Hinsicht auf eine positive Vertragsverletzung auf diese Frage nicht an, weil auch hier kein Verschulden der Beklagten feststellbar ist. Dem steht auch nicht die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Diese Vermutung wird bereits durch den Wetterbericht des Deutschen Wetterdienstes für den 24.01.2004 widerlegt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass dem seitens der Beklagten vorgelegten Wetterbericht nicht die Kraft eines Urkundsbeweises im Sinne der §§ 415 ff. ZPO zukommt. Die Vorlage des Wetterberichts durch die Beklagte stellt indes ein substantiiertes Parteivorbringen dar, wodurch dem Gericht der Weg zum Freibeweis im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO eröffnet ist. Das Gericht ist auch insoweit nicht gemäß § 186 Abs. 2 ZPO an eine gesetzliche Vermutung gebunden, weil eine solche Bindung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht enthalten ist.
283.
29Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu.
30Auch wenn sich in Gestalt der durch den Kläger erlittenen Fraktur eine Rechtsgutverletzung realisiert hat, so kann hier nicht festgestellt werden, dass diese adäquat kausal auf ein Unterlassen der Verkehrssicherung durch die Beklagte zurückzuführen ist. Jedenfalls muß auch ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung - in diesem Fall durch Unterlassen grundsätzlich möglich - letztlich am fehlenden Verschulden der Beklagten scheitern.
314.
32Dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte aus § 253 BGB zu, weil dem Kläger hier bereits kein der Beklagten zurechenbarer Schaden im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB entstanden ist, aus dem sich eine Ersatzpflicht bezüglich des immateriellen Schadens des Klägers ergeben könnte. Über die Angemessenheit der Höhe des beantragten Mindestschmerzensgeldes war hier demgemäß nicht zu entscheiden.
335.
34Nach allem vermag auch der Antrag des Klägers auf Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht zum Erfolg zu führen, weil bereits eine Einstandspflicht der Beklagten für die schon bekannten Folgen aus dem Unfallereignis nicht besteht.
356.
36Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 4.115,00 €
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