Urteil vom Amtsgericht Köln - 134 C 559/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 22,75 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Benutzervertrag in Verbindung mit der Funk- und Fahrdienstordnung sowie der Disziplinarordnung einen Anspruch auf Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 50,00 Euro. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Beklagte am 08.09.2004 sein Taxi mit der Nummer 000 am Halteplatz I. eingeloggt hatte, obwohl er sich mit seinem Fahrzeug nicht dort befand. Der Beklagte hat diese Behauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten, die Behauptung ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Absatz 3 ZPO. Der Beklagte beruft sich nur darauf, er könne sich nicht mehr erinnern und behauptet, die Situation am I. sei damals so schwierig gewesen, daß man oft nicht gewußt habe, ob man am richtigen Platz stehe. Diese Bestreiten des Beklagten ist nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Beklagte behauptet, er habe sich bereits nach vier Wochen nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Auch spricht der Hinweis des Beklagten auf die schwierigen Verhältnisse am I. dafür, daß der Beklagte das falsche Einloggen für durchaus möglich hält. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, daß der Beklagte ausdrücklich keine Beweisaufnahme gewünscht hat und sich gegen die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen ausgesprochen hat.
5Es ist folglich davon auszugehen, daß der Beklagte gegen die Funk- und Fahrdienstordnung verstoßen hat und das Bußgeld zu Recht verhängt worden ist.
6Der Zinsanspruch der Klägerin sowie der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
8Streitwert: 50,00 Euro.
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