Urteil vom Amtsgericht Köln - 261 C 2/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Rest-Anwaltsgebührenanspruch ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 58,19 aus der Regulierung des Unfalls vom 16.10.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2005 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.10.2004 der geltend gemachte und zuerkannte Freistellungsanspruch gemäß § 3 PflVG zu.
4Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin aus dem Unfallgeschehen zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie noch nicht gänzlich nachgekommen, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
5Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Klägerin aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozeßbevollmächtigten entstanden sind (Geschäftsgebühr pp.).
6Die Gebührenabrechnung, die die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erteilt haben, ist nicht zu beanstanden. Daß der Gebührenrechnung ein kurzes Anschreiben beigefügt war, vermag schwerlich an der Wirksamkeit der Berechnung etwas zu ändern.
7Mit Recht haben die Prozeßbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VV RVG zugrunde gelegt.
8Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 15/1971 Seite 207, linke Spalte) ergibt sich, daß die Regelgebühr bei 1,3 liegt. Die Mittelgebühr ist bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Sind Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn gemäß Begründung zu Nr. 2400 VV RVG die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr 1,3 verlangen.
9Auszugehen ist dabei nicht von einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3, wobei eine sich daraus ergebende "Mittelgebühr" in Ansatz zu bringen wäre. Maßgeblich ist vielmehr die Regelgebühr. In Anbetracht des Unfallhergangs und der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit im Streitfall hat nach Auffassung des Gerichts eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorgelegen. Die Tatsache, daß die Beklagte im nachhinein den Schaden der Klägerin "unproblematisch und ohne jedwede Einschränkung" reguliert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Erfahrungsgemäß kommt es auch bei an sich einfach gelagerten Fällen nicht selten zu den verschiedensten Einwendungen des Haftpflichtversicherers, beginnend mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation, der Behauptung, es habe ein Unfall nicht stattgefunden und dergleichen mehr. Es ist mithin in einem solchen Fall eine eingehende Prüfung des Sachverhalts durch den Anwalt im Vorfeld vorzunehmen. Mithin ist schon die bloße Informationsbeschaffung, die für die Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr von erheblicher Bedeutung ist, mit einigem Aufwand verbunden. Es soll in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, daß die Beklagte den Schaden der Klägerin vergleichsweise rasch reguliert hat, dessen Prozeßbevollmächtigte also lediglich einen Schriftsatz abfassen und die erforderlichen Unterlagen beifügen mußte. Dem insoweit geringeren Aufwand stand jedoch die umfassende Informationsbeschaffung gegenüber, so daß insgesamt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorlag. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin sind nicht bekannt, können also hier keine Berücksichtigung finden. Jedoch belief sich der Streitwert auf nahezu 2.500,00 , so daß die Sache auch unter diesem Aspekt zumindest als durchschnittlich anzusehen ist.
10Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt bei der Festlegung der Rahmengebühren einen Ermessensspielraum hat, der innerhalb einer etwa 20 %-Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.
11Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die mit der Klage geltend gemachte Abrechnung, wie vorstehend ausgeführt, nicht zu beanstanden. Zumindest aufgrund des zuzubilligenden Toleranzbereiches bewegt sich die Abrechnung in einem Bereich, in dem von einem Ermessensmißbrauch nicht ausgegangen werden kann.
12Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant betrifft.
13Da die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin insgesamt 230,80 - netto - in Rechnung gestellt haben, und da die Beklagte hierauf lediglich 172,61 gezahlt hat, steht derzeit noch eine Restforderung in Höhe von 58,19 offen.
14Die Forderung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war und ist fällig. Die Gebührenberechnung ist nicht zu beanstanden.
15Die Hilfsaufrechnung der Beklagten geht fehl. Das Gericht vermag nicht festzustellen, daß ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen die Klägerin zustehe.
16Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges gerechtfertigt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
18Die Zulassung der Berufung ist nicht angezeigt, weil die Sache, die ersichtlich einer Einzelfallentscheidung betrifft, weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
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