Urteil vom Amtsgericht Köln - 261 C 2/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Rest-Anwaltsgebührenanspruch ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 58,19 € aus der Regulierung des Unfalls vom 16.10.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2005 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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