Urteil vom Amtsgericht Köln - 147 C 69/05
Tenor
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben Frau Angelika Zöllmer, Thuleweg 1, 51061 Köln verurteilt, an die Klägerin 223,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
4Der Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Darlehnsrückzahlung gemäß § 607 BGB a.F..
5Hierfür kann dahinstehen, dass der Beklagte seit dem Vertragsschluss von der D. Bank GmbH, der Zedentin und der Abtretungsempfängerin, der Klägerin, nichte mehr hörte, da es die freie Entscheidung des Gläubigers ist, ob er seinen Schuldner anmahnt. Bedeutung kann die Mahnung haben für die Frage des § 92 ZPO, ob nämlich der nicht gemahnte Beklagte sich der Kostenlast durch Anerkenntnis entziehen kann, was indes gleichfalls dahinstehen kann, weil der Beklagte nicht anerkennt sondern Klageabweisung beantragt.
6Entscheidend ist, dass auch der Beklagte nicht bestreitet, dass der Darlehnsvertrag über 960,00 DM mit der Zedentin zustandekam, das Darlehn ausbezahlt wurde und über Erstattungen des Finanzamtes nur bis zur Höhe der geltend gemachten Restforderung von 436,72 DM = 223,29 EUR zurückgeführt wurde.
7Freilich würde es dem Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB oder bereits der fehlenden Adäquanz des Schadens verwehrt sein können, Zinsen für einen Zeitraum von 9 Jahren geltend zu machen, wenn nicht zwischendurch auch gemahnt wird. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheides geltend macht.
8Soweit der Beklagtenvortrag zum Zeitablauf als Erhebung der Einrede der Verjährung zu deuten ist, greift auch diese nicht Platz, weil die nach altem Recht maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist einschlägig ist (§ 218 BGB a.F.). Der Anspruch verjährt nach der neuen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art 229 EGBGB gerechnet ab Inkrafttreten des neuen Rechts, also dem 1.1.2002, so dass sie erst am 31.12.2005 endet.
9Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288,291 BGB.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Streitwert : 223,29 EUR
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