Urteil vom Amtsgericht Köln - 129 C 70/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 866,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beklagte ist Krankenversicherer der Klägerin. Diese hielt sich vom 03.12.- 11.12.2003 in der N.-F. Klinik -einer Fachklinik für Venenerkrankungen- zur Durchführung einer stationären Heilbehandlung auf.
3Die in diesem Zusammenhang abgerechneten ärztlichen Leistungen erstattete die Beklagte nur teilweise.
4Die Klägerin behauptet, es sei medizinisch notwendig gewesen, die Venenoperation in Lokalanästhesie und in zwei Teil - Operationen durchzuführen.
5Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.035,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04. 2004 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.
6Sie beantragt nunmehr,
7wie erkannt.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, die Behandlung habe insbesondere in ihrer Dauer das medizinisch notwendige Maß überschritten. Notwendig sei allenfalls ein Aufenthalt von 3 Tagen gewesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf Bl. 144 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung der Klägerin, insbesondere die Durchführung der Operationen in 2 Sitzungen, medizinisch notwendig waren. Hingegen ist nicht erwiesen, dass die Dauer der Behandlung das medizinisch notwendige Maß überstieg.
14Das Gericht schließt sich dem umfassenden, sorgfältig gefertigten und in sich
15schlüssigen Gutachten des Sachverständigen T. an. Die Beklagten ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten.
16Der Sachverständige hat ausgeführt, die Behauptung, eine eitenastexstirpation
17könne mit einer Crossektomie an einem Tag stattfinden, entbehre der Realität, da die Seitenastexstirpationen während der Recrossektomie jeweils an einer Seite in einer Sitzung durchgeführt worden seien. Eingriffe im Kniekehlenbereich sollten in Bauchlage durchgeführt werden, während die Recrossektomie in der Leiste in Rückenlage durchgeführt werde.
18Wissenschaftlich anerkannt sei zudem, dass die Operationen angesichts der Schwere der Erkrankung und der vorangegangenen Operationen zeitlich getrennt wurden.
19Der Operationverlauf sei in der zeitlichen Planung und mit der durchgeführten Strategie zu vertreten. Die Operationsstrategie decke sich mit den Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Phlebologie. Das zeitversetzte Operieren zwischen der rechten und linken Leiste sei aus fachärztlich, chirurgischer phlebologischer Sicht zu vertreten und so auch in den Leitlinien aufgezeigt.
20Hinsichtlich der Dauer des stationären Aufenthalts hat der Sachverständige ausgeführt, es handele sich um ausgedehnte Narbenverhältnisse bei einem zweiten Rezidiv rechts und bei einem ersten Rezidiv links. Allein diese Eingriffe rechtfertigten den stationären Aufenthalt postoperativ von 7 Tagen. Bei der Schwere und der Ausdehnung des Befundes sei ein ambulantes Vorgehen - Einbestellung des Patienten mit unverzüglicher Operation am selben Tag - nicht zu vertreten. Während der Wundheilungsphase seien die Seitenäste der rückwärtigen Beinpartie operiert worden, so dass eine Verlängerung des stationären Aufenthalts dadurch nicht erfolgte. Diese Zusatzeingriffe hätten den stationären Aufenthalt nicht verlängert.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
23711 ZPO.
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