Urteil vom Amtsgericht Köln - 133 C 103/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück J. X , Köln, stehende Fichte so zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr auf das Grundstück der Kläger J. Y. Köln, überragt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000,-- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Auf dem Grundstück der Beklagte steht zum Grundstück J. Y. hin, dessen Eigentümer zu sein die Kläger behaupten, eine mittlerweile ca. 15 m hohe Fichte, die ab einer Höhe von ca. drei bis vier Metern schräg auf letzteres Grundstück überragt.
3Die Kläger behaupten, hierdurch seien sie nicht nur wegen der herabfallenden Zapfen sondern auch wegen der zunehmenden Verschattung und deshalb beeinträchtigt, weil, nachdem mehrere Äste zurückgeschnitten worden seien, unentwegt Harz auf ihren darunter liegenden Buschbestand tropfte und diesen schädige.
4Nachdem ein Schlichtungsverfahren zu einer Einigung nicht geführt hat, beantragen die Kläger
5die Beklagte zu verurteilen, den bestehenden Überhang der
6Fichte, die auf ihrem Grundstück l. X. an der Grenze zu
7ihrem Grundstück steht, zu entfernen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bestreitet eine Beeinträchtigung der Kläger und beruft sich auf die Baum-schutzsatzung Köln sowie auf § 64 Abs. 1 Nr. 3 LG und § 42 Abs. 1 S. 1 BnatSchG mit der Behauptung , in der Fichte niste ein Amselpärchen.
11Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist begründet.
14Die Kläger können von der Beklagten Rückschnitt der Fichte bis zur Grund-stücksgrenze gem. § 1004 BGB verlangen.
15Wie sich aus dem vorgelegten Grundbuchauszug ergibt, steht das Grundstück I.Y. im Eigentum der Kläger.
16Auf ihr Grundstück ragt die Fichte der Beklagten unstreitig über. Diesen Zustand müssen die Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dulden, zumal eine Beeinträchtigung jedenfalls durch herabfallenden Nadeln und Zapfen auf der Hand liegt.
17Demgegenüber kann die Beklagte Einwendungen gegen den Klageanspruch aus der Baumschutzsatzung der Stadt Köln nicht herleiten. Zum einen sind Koniferen (ausser Eiben) gem. § 2 Abs. 2 BaumschS vom Schutz der Satzung ausgenommen – und bei Fichten handelt es sich zweifelsfrei um Koniferen -, zum anderen muss gem. § 6 Abs. 2 b) BaumschS die Stadt eine entsprechende Erlaubnis erteilen, wenn ein zivilrechtlichter Titel zur Vornahme einer von der Satzung an sich verbotenen Maßnahme vorliegt.
18Auch aus dem LG oder dem BnatSchG ergeben sich Einwendungen nicht.
19Dass eine einzelne Fichte nicht mit sich selbst eine Hecke bilden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass welche anderen auch nur annähernd gleich hohen Gewächs in ihrer Nähe stehen, teilt die Beklagte nicht mit.
20& 64 Abs. 1 Ziff. 3 LG betrifft nur Horste, als welche Amselnester auch bei großzügiger Auslegung nicht bezeichnet werden können.
21Und was schließlich den allgemeinen Schutz brütender Vögel angeht, so ist die Brutzeit für dieses Jahr in Kürze vorbei.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
23Streitwert: 750,-- €
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