Urteil vom Amtsgericht Köln - 264 C 611/04
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 23.12.2003 auf der Bundesautobahn A 0 bei Kilometer 0 ereignet hat. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig.
3Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion. Damit war er bis zum 31.12.2003 krank geschrieben. Auf das Schmerzensgeld hat die Beklagte vorprozessual 600,00 € gezahlt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weitere 400,00 €.
4In der Zeit vom 23.12. bis zum 04.01.2004 (13 Tage) hat der Kläger einen Mietwagen genommen. Die dadurch entstandenen Kosten sind von der Beklagten erstattet worden, zusätzlich hat sie Nutzungsausfall für weitere 11 Tage zu je 50,00 € gezahlt. Nunmehr macht der Kläger weiteren Nutzungsausfall für 13 Tage geltend.
5Letzlich verlangt er über die bereits regulierte Kostenpauschale in Höhe von 15,00 € weitere 10,00 €.
6Hinsichtlich des Schmerzensgeldes behauptet der Kläger, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf seinen eigenen ausdrücklichen Wunsch nur deswegen nicht attestiert worden sei, weil er nach längerer Arbeitslosigkeit in einem Probe-Arbeitsverhältnis gewesen sei. Tatsächlich sei er auch nach Ende Januar 2004 noch nicht schmerzfrei gewesen.
7Zum Nutzungsausfall trägt er vor, dass das Fahrzeug wegen der Wheinachts- und Neujahrsfeiertage erst am 08.01.2004 durch den Sachverständigen habe besichtigt werden können. Das Gutachten sei am 12.01.2004 fertig gestellt worden und ihm erst am 15.01.2004 zugegangen. Erst jetzt habe er Kenntnis darüber erlangt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Damit ende die im Gutachten mit 14 Tagen angegebene Zeitspanne für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst am 29.01.2004.
8Bei der Kostenpauschale hält er einen Betrag in Höhe von insgesamt 25,00 € für angemessen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.050,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszunssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger von allem genug erhalten habe.
14Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist in Höhe von 10,00 € begründet.
17Im Übrigen ist sie unbegründet.
18Über die bereits gezahlte Kostenpauschale in Höhe von 15,00 € stehen dem Kläger noch die zugesprochenen weiteren 10,00 € zu. Insgesamt hält das Gericht die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € für angemessen. Demgegenüber kann der Kläger weder weiteres Schmerzensgeld noch weiteren Nutzungsausfall verlangen.
19Das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € erscheint unter Berück-sichtigung aller Umstände als ausreichend. Unstreitig ist Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 31.12.2003 attestiert worden. Dies mag auf eigenen Wunsch des Kläger geschehen sein, es liegt aber auf der Hand, dass der Kläger, wenn er wirklich schwer beeinträchtigt gewesen wäre, auch freiwillig kaum hätte arbeiten können. Auch der Umstand, dass der Kläger vom Unfalltag an bis zum 04.01.2004 einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, spricht eher dafür, dass er nicht allzu schwer verletzt war; ansonsten hätte er nicht fahren können.
20Über die gezahlten Mietwagenkosten für 13 Tage zuzüglich des gezahlten Nutzungsausfalles für weitere 11 Tage steht dem Kläger auch kein weiterer Nutzungsausfalls zu. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Unfall unmittelbar vor Weihnachten ereignet hat. Es müsste dem Kläger aber möglich gewesen sein, einen Sachverständigen zu gewinnen, der bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zwischen den Feiertagen zu besichtigen. Schon zu diesem Zeit-punkt hätte der Kläger dann mündlich oder fernmündlich vom Sachverständigen das Ergebnis erfahren und sich um Ersatzbeschaffung kümmern können. Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen geschätzten Zeitraumes von 14 Tagen hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts die Ersatzbeschaffung bei zumutbaren Bemühungen innerhalb des Zeitraumes, der von der Beklagten bereits berücksichtigt worden ist, durchaus bewerkstelligen können. Auch insoweit konnten daher weitere Ansprüche nicht zuerkannt werden.
21Die zugesprochenen Zinsen sind gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
22Die Nebenentscheidigungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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