Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 247/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
4Die Klage ist unbegründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Rechtsanwaltsgebührenrechnung des Rechtsanwalt C. vom 22.4.2005 in Höhe von € 244,07 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Beklagte hat die aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geschuldete Leistung bereits erbracht, indem sie die Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 beglich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3.
6Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien im vorliegenden Fall von einer unterdurchschnittlichen Tätigkeit auszugehen ist, für die eine 0,9 Geschäftsgebühr als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat diesen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, nachdem dem Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber gekündigt worden war. Für den Kläger hatte diese Angelegenheit sicherlich durchschnittliche Bedeutung, nach Auffassung des Gerichts war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jedoch unterdurchschnittlich, so dass letztendlich die von der Beklagten bereits vorgenommenen Abrechnung auf der Basis einer 0,9 Geschäftsgebühr als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - neben der Besprechung mit dem Mandanten- auf ein sehr kurzes, etwa halbseitiges Schreiben an den früheren Arbeitgeber beschränkte. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung einer formalen Voraussetzung, nämlich die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes, nicht wirksam war. Umfangreiche juristische Ausführungen sind in dem Schreiben nicht enthalten, dieses bezog sich vielmehr - in vollkommen zutreffender Weise - auf diesen einen Punkt. Auch eine Einarbeitung des Prozessbevollmächtigten in ein seltenes oder extrem schwieriges Rechtsgebiet war nicht erforderlich. Darüber hinaus war auch ein umfangreiches Aktenstudium nicht notwendig, der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert war, war im Hinblick auf den von diesem vorgelegten Schwerbehindertenausweis ebenfalls nicht schwierig zu ermitteln. Mit dem Absetzen dieses einfachen Schreibens vom 16.11.2004 war die Angelegenheit erledigt, da die frühere Arbeitgeberin unter dem 22.11.2004 umgehend mitteilen ließ, dass die Kündigung zurückgenommen werde. Eine weitere anwaltliche Tätigkeit war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert:
9€ 244,07.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.