Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 338/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
T a t b e s t a n d :
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen).
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist unbegründet.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwälte Q. und N. vom 15.12.2004 und 04.01.2005 in Höhe von insgesamt 99,42 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Beklagte hat die aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geschuldete Leistung bereits erbracht, indem sie die beiden Rechtsanwaltsgebührenrechnungen unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 beglich, sowie auf die erste Rechtsanwaltsgebührenrechnung noch eine Pauschale von 50,- € zahlte. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3.
6Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien in beiden vorliegenden Fällen von einer unterdurchschnittlichen Tätigkeit auszugehen ist, für die eine 0,9 Geschäftsgebühr als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertrat diese zweimal außergerichtlich in einer arbeitsrechlichen Angelegenheit, nachdem die Klägerin am 30.11. und 16.12.2004 jeweils ein Abmahnungsschreiben ihres Arbeitgebers erhielt. Für die Klägerin hatten diese beiden Angelegenheiten sicherlich durchschnittliche Bedeutung, nach Auffassung des Gerichts war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Fällen jedoch unterdurchschnittlich, sodass letztendlich die von der Beklagten bereits vorgenommene Abrechnung auf der Basis einer 0,9 Geschäftsgebühr, zuzüglich einer Pauschale von 50,- € für die erste Honorarrechnung als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - neben einer jeweils mit der Mandantin durchgeführten Besprechung - in beiden Fällen auf ein kurzes, etwa halbseitiges Schreiben an den Arbeitgeber beschränkte. Bei diesen Schreiben handelte es sich um Gegendarstellungen auf die in den Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwürfe. Die Ausführungen in den beiden Schreiben beschränken sich im wesentlichen auf ein Bestreiten des von dem Arbeitgeber vorgebrachten Vorwurfes, umfangreiche juristische Ausführungen sind in den Schreiben nicht enthalten. Im Hinblick darauf, dass es sich in den beiden Fällen der außergerichtlichen Tätigkeit um vergleichbare Sachverhalte handelte, die auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das zweite Abmahnungsschreiben noch eine umfangreiche Beratung der Klägerin über die juristischen Konsequenzen erforderlich gewesen sein sollte. Mit dem Absetzen dieser beiden Gegendarstellungsschreiben war die Angelegenheit erledigt, da die Klägerin sich entschloß, es bei den Gegendarstellungen zu belassen.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert: 99,42 €.
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