Urteil vom Amtsgericht Köln - 222 C 210/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,24 € seit dem 06.09.2004, 06.10.2004, 06.11.2004, 06.12.2004, 06.01.2005, 06.02.2005 sowie 06.03.2005 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 535 BGB auf Zahlung des tenorierten Betrages. Der Beklagte hat seine monatlichen Mietzinszahlungen für die von ihm genutzte Wohnung im Hause der Klägerin S. Str. 13 in Köln beginnend mit dem Monat September 2004 um 26,24 € gekürzt. Dieser Betrag entspricht ca. 7 % der von dem Beklagten geschuldeten Bruttomiete, die sich auf 381,99 € beläuft. Weiterhin entspricht der Betrag einer zum 01.09.2004 in Kraft getretenen Mieterhöhung für die Wohnung des Beklagten. Zur Begründung seines Zahlungsverhaltens beruft sich der Beklagte auf Gewährleistungsrechte. Die Elektroinstallation für seine Wohnung sei, insbesondere vor der Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mangelhaft.
5Ein Mangel der Mietsache, welcher den Beklagten zu einer Minderung des Mietzinses berechtigten würde, liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte verweist im Grundsatz zu Recht darauf, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Mieter einer Altbauwohnung einen Mindeststandard erwarten darf, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Hierzu gehört es etwa, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können (BGH NZM 2004, 736, 738). Ob dieser Mindeststandard in der Wohnung des Beklagten erreicht wird, war zunächst zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen der Erörterung hat der Beklagte sodann klargestellt, dass etwa eine Waschmaschine und der Staubsauger gleichzeitig betrieben werden können. Probleme treten dann auf, wenn er seinen Elektroherd nutzen will. Bei gleichzeitiger Nutzung des Elektroherdes mit einem weiteren Stromverbraucher "fliegen" regelmäßig die Sicherungen heraus. Diese Darstellung hat die Klägerin letztendlich nicht mehr ausdrücklich bestritten. Sie hat vielmehr ein Schreiben eines von ihr beauftragten Elektrikers vorgelegt, des Zeugen O., wie mit geringen Maßnahmen erreicht werden kann, dass der Beklagte jedenfalls 4 Platten des Herdes gleichzeitig (ohne Nutzung des Backofens) betreiben kann. Hieraus kann gefolgert werden, dass dies jetzt nicht möglich ist. Diese Probleme mit dem Betrieb des Elektroherdes begründen gleichwohl keinen Mangel der Mietsache in der vorliegenden besonderen Konstellation. Wie bereits ausgeführt, können weitere Elektrogeräte gleichzeitig betrieben werden, so dass der von dem Bundesgerichtshof geforderte Mindeststandard auch für Altbauwohnungen gewährleistet ist. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Elektroherdes stellt in dem konkreten Fall keinen Mangel dar, weil dem Beklagten durch einen Gasanschluss die Möglichkeit eröffnet wird, einen Gasherd in seiner Wohnung zu betreiben. Dass einem Mieter neben der Möglichkeit, einen Gasherd zu betreiben, die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Elektroherd zu betreiben, ist der Entscheidung des
6Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen.
7Es war zu entscheiden wie erkannt.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: bis 300,00 €.
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