Urteil vom Amtsgericht Köln - 266 C 558/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand: (entfällt)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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Referenzen
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