Urteil vom Amtsgericht Köln - 266 C 558/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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