Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 564/05
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 29.9.2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert: bis 300,00 Euro
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Schreiben vom 29.9.2005, bei Gericht eingegangen am 4.10.2005, stellte der "Leiter der Zweigniederlassung" der D. LTD." Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB xxx eingetragen. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Zweigniederlassung der "D. ltd. mit Sitz in Dartford, eingetragen im Companies House von Cardiff Nr. xxx. Direktor der Gesellschaft ist die Q. Ltd., Dartford, Kent, GB. Prokurist der Zweigniederlassung ist Herr B. W.. Mit Schreiben vom 5.10.2005 wies das Gericht darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Insolvenzantrags bestünden. Bei einer persönlichen Vorsprache teilte der Prokurist der Gesellschaft auf Befragen mit, er wisse nicht, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der D. Ltd. eröffnet worden sei. Ebensowenig seien ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bekannt.
4II.
5Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.
6Das Gericht vermag dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung der D. Ltd, nicht zu entsprechen, weil weder die Voraussetzungen eines sekündären Partikularverfahrens
7nach Art. 3 EuInsVO hinreichend dargetan noch die Voraussetzungen eines isolierten Partikularverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 EuInsVO gegeben sind.
8Zwar hat das angerufene Gericht sowohl seine internationale als auch seine nationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsermittlungspflicht gilt indes noch nicht im Zulassungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht erstmals mit der Frage nach seiner Zuständigkeit befasst wird. Vielmehr hat der Antragsteller im Insolvenzantrag alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umstände anzugeben. Neben der ladungsfähigen Anschrift des Schuldners hat er den Ort einer gewerblichen Niederlassung sowie eine etwaige Handelsregistereintragung zu bezeichnen. Dies gilt gleichermaßen bei einem Insolvenzantrag über das Vermögen einer ausländischen Gesellschaft. Darüber hinaus hat der Antragsteller im letztgenannten Fall darzulegen, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist oder nicht. Ohne diese Angaben ist es dem angerufenen Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 EuInsVO bzw. des § 354 InsO nicht ohne weiteres möglich, seine internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Sind die Angaben des Antragstellers unsubstantiiert und bessert er auch nach gerichtlichem Hinweis nicht nach, kann das angerufene Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig zurückweisen (vgl. AG Göttingen ZInsO 2001, 137; Ganter, in: Münch-Komm/InsO, § 3 Rdn. 37).
9Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen und durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen, dass die in England eingetragene D. Ltd. in Köln über eine Zweigniederlassung verfügt. Damit könnte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit der Eröffnung eines sekundären Partikularverfahrens als auch eines isolierten Partikularverfahrens gegeben sein.
10Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens setzt indes nicht nur das Vorliegen einer Niederlassung i.S.d. Art. 2 lit. h EuInsVO sondern darüber hinaus voraus, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das unter die Voraussetzungen der Art. 3, 16 EuInsVO fällt. Der Prokurist der Zweigniederlassung, Herr X., hat trotz entsprechender Beanstandung durch das Gericht nicht vorgetragen, dass bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der D. Ltd. eröffnet worden ist. Ohne einen solchen Sachvortrag ist das Gericht nicht in der Lage, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu prüfen. Es ist - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Gerichts, diese Tatsache von Amts wegen zu ermitteln. Zu einer solchen Feststellung wäre das Gericht angesichts der Tatsache, dass es ein europäisches Insolvenzregister nicht gibt, auch nicht in der Lage. Der Umstand, dass die Gesellschaft in England eingetragen ist, hat im Übrigend nicht zwingend zur Folge, dass das Hauptinsolvenzverfahren auch dort eröffnet worden sein muss. Sollte sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in einem anderen Mitgliedstaat befinden, ist es denkbar, dass dort das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
11Selbst wenn ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Limited bereits eröffnet worden sein sollte, stünde der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens der Umstand entgegen, dass dem Prokurist der Schuldnerin ein Antragsrecht i.S.d. Art. 29 EuInsVO nicht zusteht. Neben dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann jede Person oder Stelle, der ein Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedsstaats zukommt, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll, einen Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens stellen. Ob auch dem Schuldner bzw. seinen gesellschaftsrechtlichen Organen nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein Antragsrecht zusteht (vgl. zu dieser Problematik AG Köln NZI 2004, 151 m.w.N.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargetan hat, dass ein Prokurist nach englischem Gesellschaftsrecht befugt ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach deutschem Recht hat der Prokurist einer Gesellschaft jedenfalls kein Antragsrecht (vgl. Haas DStR 1998, 1359, 1360). Denn bei dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Zweigniederlassung handelt es sich um ein Grundlagengeschäft, das den Betrieb des Handelsgeschäfts bzw. der Gesellschaft als solches betrifft.
12Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Prokuristen X. ausweislich des Handelsregisterauszugs Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt ist. Diese Befugnis ermächtigt zwar zu Geschäften jeder Art, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; nicht aber – wie bereits ausgeführt – zur Insolvenzantragstellung.
132.
14Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines isolierten Partikularinsolvenzverfahrens i.S.d. Art. 3 Abs. 4 EuInsVO vor. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO setzt voraus, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nach dem Recht des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedsstaats nicht möglich wäre, oder im Falle von Art. 3 Abs. 4 lit. b EuInsVO, dass die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
153.
16Ob eine Umdeutung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vermögen der Zweigniederlassung in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. Ltd. zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Prokurist der Gesellschaft die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO beabsichtigt haben sollte, stünde der Zulässigkeit eines solchen Antrags der Umstand entgegen, dass ihm – wie bereits ausgeführt – ein solches Antragsrecht nicht zusteht. Wäre ein Hauptinsolvenzverfahren bereits eröffnet worden, stünde der Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens ohnehin die Vorschrift des Art. 102 EGInsO § 3 Abs. 1 S. 1 entgegen. Danach ist ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffmet hat und dieses Insolvenzverfahren noch anhängig ist.
17Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von 2 Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
18Köln, 05.12.2005
19Amtsgericht
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