Urteil vom Amtsgericht Köln - 114 C 34/02

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14. September 2005 - AG Köln 114 C 34/05 - bleibt aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils auf Grund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte hat vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet.


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