Urteil vom Amtsgericht Köln - 114 C 34/02
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14. September 2005 - AG Köln 114 C 34/05 - bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils auf Grund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte hat vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1987 rechtsschutzversichert, und zwar zunächst nach ARB 75 und später nach ARB 94-98 (Bl. 43 der Akten). Im Verfahren streitig sind zwei Versicherungsfälle mit sozialrechtlichem Hintergrund, die bei der Beklagten unter den Akten-Nr.: 0000 und 1111 bearbeitet wurden. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geführten Sozialgerichtsstreitigkeiten gegen die KKH (AZ: 0000) und das Land Nordrhein-Westfalen (AZ: 1111) sind abgeschlossen.
3Hintergrund des vorliegenden Streits zwischen den Parteien ist, ob die Beklagte der Klägerin aus der Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit den beiden Versicherungsfällen noch weitere Kosten für den Rechtsbeistand Q zu erstatten hat.
4Wegen der Einzelheiten der Versicherungsfälle wird hinsichtlich AZ: 0000 auf Seite 3 - 5 SS Beklagten vom 12. August 2003 (= Bl. 36 - 38 der Akten) und hinsichtlich AZ: 1111 auf Seite 6 - 8 SS Beklagte vom 12. August 2003 (= Bl. 39 - 41 der Akten) Bezug genommen.
5In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005 ist gegen die Klägerin klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen (Bl. 145, 146 der Akten), gegen das rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. September 2005 - AG Köln 114 C 34/02 - zu verurteilen, der Klägerin gemäß ihrem Versicherungsschein Nr.: 2222 in den Verfahren (AZ der Beklagten 0000) gegen die KKH sowie (AZ der Beklagten 1111) gegen das Land Nordrhein-Westfalen Deckungszusage zu erteilen.
8Die Beklagte beantragt,
9das Versäumnisurteil vom 14. September 2005 aufrecht zu erhalten.
10Die Beklagte beruft sich auf § 2 Abs. 1 a) ARB 75 = § 5 Abs. 1 a) ARB 94-98.
11Sie hat sich vor dem Amtsgericht Köln rügelos gemäß § 39 ZPO auf die Klage eingelassen. Sie betrachtet sich gemäß § 504 ZPO als belehrt. Hiervon abgesehen ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln gemäß § 21 Abs. 1 ZPO (Bl. 34, 35 der Akten).
12Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist nicht zulässig. Hiervon abgesehen wäre sie bei gegebener Zulässigkeit auch nicht begründet.
15Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14. September 2005 war deswegen gemäß § 343 ZPO nach rechtzeitigem Einspruch aufrecht zu erhalten.
16Die Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO gerichtet auf "Deckungszusage" unzulässig. Die streitgegenständlichen Versicherungsfälle sind abgeschlossen. Die Klägerin hätte hiernach einen bezifferten Zahlungsantrag stellen können und müssen (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 253 Rn 14).
17Hiervon abgesehen ist eine Zahlungsverweigerung der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis der Parteien hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Versicherungsfälle, soweit eine Kostenerstattung bezüglich der Kosten für den Rechtsbeistand Q begehrt wird, gemäß §§ 2 Abs. 1 a ARB 75, 5 Abs. 1 a ARB 94-98 berechtigt. Danach gehört zum Versicherungsumfang lediglich die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Die Vergütung für einen Rechtsbeistand ist von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht umfasst.
18Der Umstand, dass die Beklagte zuvor der Klägerin auch Kosten für den Rechtsbeistand Q erstattet hat, bindet die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht für die Zukunft. Hiervon abgesehen hat die Beklagte plausible Gründe angegeben, die von der Klägerin nicht substantiiert ausgeräumt worden sind, die sie veranlasst haben, von einer Erstattung der Kosten für den Rechtsbeistand Q in der Zukunft abzusehen und sich auf den aus den oben zitierten Vorschriften ergebenden Umfang der Versicherung, dass nur die Vergütung für einen Rechtsanwalt erstattungspflichtig ist, zu berufen (Bl. 44 der Akten).
19Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass der Rechtsbeistand Q als Rechtsanwalt im Sinne der Versicherungsbedingungen ARB 75/94-98 anzusehen sei. Die Regelungen sind eindeutig. Es sind nur tatsächlich zugelassene Rechtsanwälte gemeint.
20Die Ansicht der Klägerin wird auch nicht durch § 25 EGZPO gestützt. Durch die dort vorgesehene enumerativ aufgezählte Gleichstellung des Erlaubnisinhabers nach dem Rechtsberatungsgesetz mit einem Rechtsanwalt wird dieser nicht tatsächlich zum Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten, der den Versicherungsnehmer in gleicher Weise wie dieser vor den Gerichten vertreten könnte. § 25 EGZPO zielt nicht darauf ab, den Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherung auf den Rechtsbeistand auszudehnen.
21Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11 ZPO.
23Streitwert: 1.100,-- € (Bl. 125 der Akten).
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