Beschluss vom Amtsgericht Köln - 93 L 12/06
Tenor
wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von
€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003
- sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung -
- aus der Zwangssicherungshypothek III/3 -
aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )
die Zwangsverwaltung des Grundstücks
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Köln Blatt 1111
Gemarkung Köln, Flur 22, Flurstück 333, Bauplatz, Straße, groß: 2765 m2
Eigentümer:
S. G.
angeordnet.
1
Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjektes.
2Durch die Beschlagnahme wird der Schuldnerin die Verwaltung und Benutzung des Objektes entzogen.
3Als Verwalter wird Herr Rechtsanwalt K in Köln bestellt.
4Sofern sich das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin befindet, wird der Zwangsverwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
5Besitzt jemand das Verwaltungsobjekt als Mieter oder Pächter , wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.
6Schuldnerin und Gläubiger haben dem Zwangsverwalter innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich nachzuweisen, dass das Objekt gegen Feuer-, Sturm- Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren versichert ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Zwangsverwalter die Versicherung abschließen (§ 9 ZwVwV).
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