Urteil vom Amtsgericht Köln - 146 C 300/05
Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 24.1.2006 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin bis auf die Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages ab-zuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
1
Tatbestand:
2Von der Klägerin wurden zwei Verkehrswertgutachten betreffend zwei Objekte in der B.straße in Herten erstellt. Es gab einen gemeinsamen Besichtigungstermin, an dem die Hauseigentümerin, die Streitverkündete Frau L., sowie ein Zeuge C. teilgenommen haben. Nachdem die Klägerin das Gutachten erstellt und es dem Beklagten vorgelegt hatte, meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und teilte dieser mit, dass im Januar 2005 ihm ein Gutachten über vorhandene Bergbauschäden vorgelegt worden sei. Diese Bergbauschäden waren in dem zuvor von der Klägerin erstellten Gutachten nicht Gegenstand. Die Klägerin stellte ihre Tätigkeiten mit Rechnungen vom 22.12.204 über einerseits 1972,00 € und andererseits 2610,00 € in Rechnung. Den Gesamtbetrag in Höhe von 4582,00 € begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
3Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte am 6.12.2004 sie telefonisch beauftragt habe, diese Verkehrswertgutachten zu erstellen. Ob der Beklagte den Erwerb der Objekte geplant habe, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
4Die Abrechnung der Arbeiten sei auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgt. Im übrigen sei zugunsten des Beklagten eine Pauschalierung des ermittelten Betrages vorgenommen worden. Bei der Ortsbesichtigung hätten sich keine äußeren Anzeichen für Bergbauschäden feststellen lassen. Die von ihr erstellten Arbeiten seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Forderungen seien auch im Hinblick auf die erbrachte Leistung wie auf ihre Ortsüblichkeit und ihre Angemessenheit nicht zu beanstanden.
5Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4582,00 € nebst Zinsen seit dem 3.5.2005 sowie weitere 215,65 € zu zahlen.
6Am 24.1.2006 ist der Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
7Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.1.2006 – 146 C 300/05 – aufrechtzuerhalten.
8Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte trägt vor, dass er den Auftrag nicht in seinem Namen sondern im Namen der Herren N. und X. erteilt habe. Er habe beabsichtigt, die beiden Objekte in Herten gemeinsam mit Herrn N. zu erwerben. Die Kläger hätten lediglich eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung betreffend das Objekt betreffende Unterlagen sowie existierende Wertgutachten vornehmen sollen. Ein Auftrag an die Klägerin sei nicht erfolgt, wenn die Bergschäden bereits vorher bekannt gewesen seien. Das Verkehrswertgutachten der Klägerin sei wegen der nicht enthaltenen Bergschäden mangelhaft.
10Im übrigen rügt der Beklagte eine fehlerhafte Rechnungsstellung, da die aufgewiesenen Summen nicht nachvollziehbar seien.
11Es fehlten jegliche nachprüfbare Rechnungsparameter. Irgendwelche Summen seien nie vereinbart gewesen. Absprachen seien auch nicht erfolgt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet.
15Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Anspruch auf Zahlung des durch Rechnung vom 22.12.2004 berechneten Honorars betreffend vom Kläger behaupteter Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in Höhe von insgesamt 4582,00 €. Selbst wenn man von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag, da die Klägerin insoweit nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, welche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Es liegen im übrigen keine prüffähigen Rechnungen vor, da nicht ersichtlich ist, ob die Klägerin nach Stundensatz abgerechnet hat, wie viel Stunden angefallen sind oder welche weiteren Berechnungsgrundlagen sie ihren Honorarrechnungen vom 22.12.2004 zugrunde gelegt hat. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Honorarrechnungen handelt es sich insoweit um einen Festpreis, der bezüglich des Objektes B.str. 7 1700,00 € und bezüglich des Objektes B.str. 17-19 in Herten 2250,00 € betragen sollte. Es ist jedoch nicht vorgetragen worden, wann zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Auch der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.4.2006 reicht insoweit nicht aus. Der Vortrag der Klägerin, dass nach der Erstellung der Verkehrswertgutachten ein Gespräch in ihrem Büro stattgefunden habe, indem die Grundlagen für die Abrechnung durchgesprochen worden seien, beinhaltet keine übereinstimmende Vergütungsvereinbarung, die Grundlage des Werkvertrages gewesen sein sollte Selbst wenn eine Vergütungsvereinbarung im vorliegenden Fall nach Erstellung des Werks erfolgt sein sollte, so fehlt insoweit jeglicher spezifizierter Vortrag, zu welchem Zeitpunkt diese Besprechung stattgefunden und eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll. Allein die Mitteilung durch die Klägerin an den Beklagten, wie sie abrechnen werde, reicht für eine Vergütungsvereinbarung nicht aus. Im übrigen ist auch der Vortrag, dass zugunsten des Beklagten ein Pauschalpreis eingesetzt werden solle nicht spezifiziert. Es hätte insoweit jedoch der genauen Darstellung der Verhandlung bedurft, um dem Beklagten die Möglichkeit der Überprüfung und ggfls. des Bestreitens zu geben. Dies gilt vor allem in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2006 erfolgten Hinweises betreffend die Prüffähigkeit der Rechnungen. Wenn die Klägerin nunmehr durch Schriftsatz vom 28.4.2006 "Honorarrechnungen" vom 22.12.2004 vorlegt, in denen von ihr behauptete Arbeitsaufwand im einzelnen aufgelistet ist, während mit der Klageschrift "Honorarrechnungen" vom gleichen Datum mit nur einem Festpreis vorgelegt worden sind, so hätte es des substantiierten Vortrages bedurft, welche Abreden im einzelnen im Hinblick auf die Vergütung und die Reduzierung erfolgt sind.
16Es fehlt auch jeglicher Vortrag, dass das erstellte Werk von dem Beklagten abgenommen worden ist, § 640 BGB. Bei fehlender Abnahme wäre eine eventuelle Vergütungsforderung auch nicht fällig.
17Mithin war die Klage abzuweisen.
18Es bedurfte insoweit auch keiner Erörterung, ob die von der Klägerin erstellten Gutachten mangelhaft waren und dem Beklagten insoweit Gegenrechte zustehen würden.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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