Urteil vom Amtsgericht Köln - 266 C 72/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2005.
3Die 100 % - ige Einstandsverpflichtung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unumstritten.
4Der Kläger berechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens P. (Bl.10 ff.).
5Dieser Sachverständige P. ist seinem Gutachten von den folgenden Stundenverrechnungssätzen ausgegangen:
6Arbeitslohn Karosserie 114,12 €
7Arbeitslohn Mechanik 100,92 €
8Arbeitslohn Lackierung
9(inklusive Material) 158,64 €.
10Die Beklagte hat diese Stundenverrechnungssätze für überhöht gehalten, die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich sein Fahrzeug preiswerter und genauso gut bei der Firma BMW M. reparieren lassen und hat deshalb die Schadensersatzansprüche des Klägers bzgl. der Lohnkosten um den Betrag von 591,20 € gekürzt.
11Der Kläger beantragt,
121.
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 591,20 € nebst 5 % über dem
14Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen;
152.
16die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bezogen auf zu zahlende
17Rechtsanwaltshonorar an Rechtsanwälte S., Köln, in Höhe von 52,18 € Rechnung vom 15. Januar 2006,
18R.-Nr. 06/0060 freizustellen und Zahlung unmittelbar an Rechtsanwälte
19S. zu leisten.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unbegründet.
25Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz aus diesem Unfallgeschehen nicht zu.
26Zu Recht hat die Beklagte die Schadenskalkulation des Sachverständigen P. bei den Lohnkosten (Stundenverrechnungssätze) gekürzt.
27Der Kläger hat Anspruch auf Regulierung der "erforderlichen" Wiederherstellungskosten.
28In diesem Sinne sind die Lohnkosten, die der Kläger geltend macht, nicht erforderlich, weil der Kläger sein Fahrzeug genauso gut und preisgünstiger bei der Firma BMW M. reparieren lassen kann.
29Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung muss sich der Geschädigte auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (s. Urteil des BGH vom 29. April 2003 "Porsche-Urteil").
30So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeschlagen, sein Fahrzeug bei BMW M. reparieren zu lassen. Insoweit hat sie dem Kläger eine gleichwertigere Reparaturmöglichkeit angeboten. BMW M. ist nämlich Vertragswerkstatt der bayrischen Motorenwerke und es handelt sich insoweit um eine markengebundene Reparaturwerkstatt.
31Das Gericht ist auch der Auffassung, dass für den Kläger ("subjektiver Schadensbegriff") diese Werkstatt BMW M. mühelos und ohne weiteres zugänglich war. Die Telefonnummer brauchte der Kläger nur dem Gutachten A. zu entnehmen. Der Kläger hätte sein Fahrzeug dort telefonisch zur Reparatur anmelden können. Eine weitere erhebliche eigene Initiative hätte der Kläger nicht entfalten müssen.
32Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, diese Werkstatt liege 12,1 Kilometer von seinem Wohnort entfernt und eine Reparatur dort sei für den Kläger nicht zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Entfernung zumutbarerweise zu überbrücken, zumal der Kläger im rechtsrheinischen Köln beheimatet ist. In dem Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofes ist nicht davon die Rede, die zugängliche Reparaturwerkstatt müsse "ortsansässig "sein. Zu der Frage, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, steht die Frage, ob der Kläger in der selben politischen Gemeinde wohnt, in der die Reparaturwerkstatt ihren Sitz hat, in keinem sachlichen Zusammenhang. Durch die Reparatur bei BMW M. wird die grundsätzlich bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten und sein Recht, in eigener Regie zu reparieren, nicht unangemessen eingeschränkt.
33Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz nicht zu, denn die vorprozessuale Abrechnung der Beklagten ist auf der Basis der Lohnkosten erfolgt, die bei einer Reparatur von BMW M. in Rechnung gestellt würden.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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