Urteil vom Amtsgericht Köln - 205 C 407/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04. August 2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 56 % die Klägerin, zu 44 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2(Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.
5Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni, Juli und August 2005 ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegeben. Teilweise ist jedoch eine Mietminderung zu berücksichtigen.
6Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte von April 2005 – August 2005 durch Lärm beeinträchtigt wurde, der nach 19.00 Uhr von dem unmittelbar vor ihrer Wohnung gelegenen Kinderspielplatz ausging. Dies haben insbesondere die Zeuginnen N. und K. X. sowie der Zeuge L. bestätigt, die ebenfalls durch starken Lärm nach 19.00 Uhr gestört wurden.
7Soweit sich nur die Beklagte und die Zeugin X. bei der Klägerin beschwert haben sollen, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass deren Wohnung am nächsten zu dem Kinderspielplatz gelegen sind, nicht jedoch auf eine Überempfindlichkeit der Beklagten und der Zeugin X.. Sämtliche Zeugen, auch die nur gelegentlich in der Wohnung der Beklagten oder Zeugin X. anwesenden, haben übereinstimmend ausgesagt, dass der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm sehr störend sei. Dies ist – auch soweit es sich um normalen Kinderlärm handelt – nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Spielplatz an drei Seiten von Häusern umschlossen ist, so dass sich der Lärm dort fangen und durch Reflexionen verstärkt werden kann.
8Auch wenn die Beklagte bei Anmietung der Wohnung damit rechnen musste, dass der Betrieb des Spielplatzes mit Lärm verbunden sein würde, so konnte sie doch davon ausgehen, dass diesbezüglich nach 19.00 Uhr keine Probleme mehr entstehen würden, nachdem die Nutzungszeiten genau festgelegt waren. Gerade wenn tagsüber unvermeidbarer Lärm hingenommen werden muss, besteht ein Bedürfnis nach Entspannung und Erholung in den Abendstunden.
9Da die Beklagte keine Lärmprotokolle geführt hat hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Störungen im einzelnen, kann eine Minderungsquote nur geschätzt werden. Eine solche erscheint aufgrund der Angaben der Zeugen X. und L. in Höhe von 10 % angemessen.
10Nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04. April 2005 eine Mietminderung angekündigt hat, sind ihre Zahlungen als ab April 2005 unter Vorbehalt gestellt zu erachten. Insofern war eine Mietminderung in Höhe von 54,90 € für April bis August 2005, also 5 Monate, zu berücksichtigen, insgesamt in Höhe von 274,50 €.
11Minderungsbeträge für die Monate September und Oktober 2005 sind nicht von der Klageforderung abzuziehen, weil die Mieten für die vorbezeichneten Monate nicht streitgegenständlich sind.
12Nach Abzug eines Betrages von 274,50 € von der Klageforderung (493,50 €) verbleibt eine Forderung der Klägerin von 219,00 €.
13Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Beklagte gegenüber der Klageforderung nicht geltend machen.
14Der Mangel der Mietsache (vom Spielplatz ausgehender Lärm nach 19.00 Uhr) war saisonal bedingt und endete spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2005. In den folgenden Monaten war die Mietsache mangelfrei, so dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten endete und die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen waren.
15Soweit es zu Beginn der Außensaison 2006 erneut zu Belästigungen durch eine vertragswidrige Nutzung des Spielplatzes gekommen sein sollte, wäre erneut ein Mangel aufgetreten. Ein Fortwirken des früheren Mangels ist nicht ohne weiteres anzunehmen, weil sich das Mieterverhalten bzw. das Verhalten der Kinder auf dem Spielplatz hätte ändern können, insbesondere aufgrund der Bemühungen der Klägerin um eine Beilegung der Streitigkeiten. Tatsächlich ist auch nicht bekannt, ob der im Jahre 2005 gerügte Mangel im Jahre 2006 erneut in nennenswertem Umfang aufgetreten ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus dem §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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