Urteil vom Amtsgericht Köln - 124 C 153/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist unbegründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von einer Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 RVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Rechtsschutz-versicherung zu.
5Nach seinem Vortrag hatte der Kläger seinem Bevollmächtigten Auftrag zur Klageerhebung erteilt. Demnach war sein Bevollmächtigter für den Fall der Klageerhebung auch Prozeßbevollmächtigter. Gleichwohl steht ihm keine Terminsgebühr zu. Aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der VV zum RVG folgt, daß eine solche Terminsgebühr für die Mitwirkung einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts anfällt. Selbst wenn demnach bereits Prozeßvollmacht erteilt worden ist, so reicht dies allein noch nicht aus, um eine Terminsgebühr gemäß § 13 i.V.m. Nr. 3104 RVG auszulösen. Vielmehr ist weitere Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr, daß bereits ein Gerichts-verfahren anhängig ist. Diese Gebühr soll als Anreiz dazu dienen, sich nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens doch, noch ohne das Gericht weiter in Anspruch zu nehmen, zu einigen oder den Rechtsstreit sonst zu erledigen. Dies war unstreitig nicht der Fall. Solange noch kein Gerichts-verfahren anhängig ist, steht dem Bevollmächtigten lediglich die mit dem RVG neu eingeführte Geschäftsgebühr zu. Da der Gesetzgeber für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts den Rahmen für diese Geschäfts-gebühr zwischen 0,5 und 2,5 angesetzt hat, ist damit die vorgerichtliche Tätig-keit des bevollmächtigten Rechtsanwalts ausreichend gebührenrechtlich berücksichtigt. Es ergibt sich nichts dafür, daß außerhalb des anhängigen Rechtsstreits noch eine Terminsgebühr anfallen sollte.
6Im übrigen wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 22.06.2006 bezug genommen, der sich das Gericht vollinhaltlich anschließt.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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