Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IK 357/06
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des V. D. , C.str Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt N. A., Leipzig
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 11.08.2006 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 11.8.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Für den Antrag benutzte er das amtliche Formular (amtliche Fassung 3/2002). Der Antrag ging am 25.8.2006 bei Gericht ein. Am 24.8.2006 gab der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in der Anlage 2 des Antragsformulars unter Ziffer 15 an, dass der außergerichtliche Plan endgültig am 26.1.2006 gescheitert sei.
4Mit Schreiben vom 2.10.2006 wies das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hin, dass der Antrag unzulässig sei, weil er nach Ablauf des 6-Monats-Frist des § 305 Abs.1 InsO bei Gericht eingegangen sei und regte an, den Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 11.10.2006 erwiderte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierauf, dass für die Berechnung des Beginns der 6-monatigen Frist "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst Datumsangabe der geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend" sei. Zum Nachweis seiner Ansicht verwies er auf folgende Textstelle "Komm.InsO § 305"
5II.
6Der Insolvenzantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen ist. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit seinem Insolvenzantrag u.a eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzantrag vom 11.8.2008 nicht. Nach den Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag vom 11.8.2006 ist der außergerichtliche Einigungsversuch endgültig am 26.1.2006 gescheitert. Mithin hätte der Antrag spätestens am 26.7.2006 bei Gericht eingehen müssen. Tatsächlich ist er nahezu einen Monat später, nämlich am 25.8.2006, bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die 6-Monats-Frist bereits abgelaufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierzu die Auffassung vertritt, es sei "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst Datumsangabe der geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend", findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Vielmehr steht dem der klare Wortlaut der Norm dem entgegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt der letzten Ablehnung oder Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan, wobei dieser Zeitpunkt bei keinem der Gläubiger länger als 6 Monate zurückliegen darf (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 305 dn. 70; FK-Grote, 4. Aufl. 305 Rdn. 12; Braun-Buck, InsO, 2. Aufl., § 305 Rdn. 10). Die Angabe des Zeitpunktes des Scheiterns im amtlichen Antragsformular ist erforderlich, um dem Gericht die Prüfung der Einhaltung der Frist zu ermöglichen (vgl. AG Göttingen, ZVI 2005, 371). Ein nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangener Antrag ist unzulässig, weil er nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO findet vorliegend keine Anwendung, weil die Vorschrift darauf abstellt, dass die in Abs. 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben werden und auch nach Ablauf der Monatsfrist das Fehlende nicht ergänzt wird. An diesem Erfordernis mangelt es dem Antrag indes nicht.
7Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
8Köln, 06.11.2006
9Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.