Urteil vom Amtsgericht Köln - 266 C 197/06
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 522,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2(Entfällt gemäß § 313 a ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist begründet.
5Die Beklagten haften zu 100 % für die Unfallfolgen. Sie müssen der Klägerin deshalb auch noch hinsichtlich des offenstehenden Schadens (1/3) Ersatz leisten.
6Zu Lasten der Beklagten besteht der Beweis des ersten Anscheines dahingehend, dass der Beklagte zu 1. den Unfall alleine verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ergibt sich aus der Auffahrsituation.
7Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge N L , den Unfall dadurch mitverschuldet hat, dass er ohne verkehrsbedingten Grund sein Fahrzeug stark abgebremst hat (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).
8Dieser Nachweis ist nicht geführt.
9Der Fahrer des Klägerfahrzeuges, der Zeuge N L , hat vielmehr angegeben, er habe mit dem Klägerfahrzeug vor der roten Ampel gestanden. Er habe einige Zeit dort gestanden, bis das andere Fahrzeug ihm dann hinten aufgefahren sei. Er habe vor der Rotampel gebremst, aber nicht stark. Es seien Fußgänger über die Fahrbahn gegangen.
10Auch der von den Beklagten benannte Zeuge T hat den Beklagtenvortrag in den entscheidenden Punkten nicht bestätigt.
11Er hat zwar angegeben, bei dem damals herrschenden sonnigen Wetter habe er auf der Straße vor der Tür gestanden. Das sei ein kleiner Unfall gewesen. Das Klägerfahrzeug sei das vordere Fahrzeug gewesen und dem sei das andere Fahrzeug aufgefahren. Er wisse nicht, ob das Klägerfahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen sei. Über die Ampelschaltung im Unfallzeitpunkt könne er keine Angaben machen. Die Ampel habe er nicht beobachtet. Er habe keine Ahnung, ob mit dem Klägerfahrzeug gebremst worden sei. Das könne so gewesen sein, oder auch nicht. Eine starke Bremsung des Klägerfahrzeuges habe er nicht gesehen. Fußgänger seien im Unfallzeitpunkt aber nicht auf der Fahrbahn gewesen.
12Auf der Basis dieser beiden Zeugenaussagen kann das Gericht nicht feststellen, dass der Zeuge Mehmet Karahan gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen hat.
13Zur Höhe der Klageforderung besteht kein Streit.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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