Urteil vom Amtsgericht Köln - 268 C 329/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, Taxiunternehmer, ist Eigentümer eines Taxis des Fabrikates N. mit dem amtlichen Kennzeichen K-000. Mit dem Pkw war er am 08.11.2005 in Köln in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall wurde allein verschuldet von der Fahrerin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BM-111, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war.
3Bei dem Unfall wurde das Taxi des Klägers erheblich beschädigt. Zur Feststellung der Schadenshöhe ließ der Kläger durch den Sachverständigen X. ein Schadensgutachten erstellen. In dem Gutachten vom 15.11.2005 wurden die unfallbedingten Reparaturkosten mit 7.907,06 Euro plus Mwst kalkuliert.
4Auf der Basis dieses Gutachtens machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadenersatz geltend. Diese ließ durch den Sachverständigen A. eine neue Schadenskalkulation erstellen, in der Reparaturkosten mit netto 7.032,95 Euro kalkuliert wurden. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger.
5Daraufhin macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Reparaturkosten restlichen Schadenersatz geltend. Er macht geltend, dass die in dem Gutachten X. kalkulierten Reparaturkosten zutreffend seien. Die Stundensätze, wie sie in dem Gutachten ausgewiesen seien, entsprächen den Stundensätzen bei N.in Köln, Am Gleisdreieck.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 874,11 Euro nebst 4 % Zinsen
8seit dem 05.02.2006 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte macht geltend, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu den in der Kalkulation A. niedergelegten Reparaturkosten möglich sei.
12Wegen der Einzelheiten dazu, wie sich diese Reparaturkostenkalkulation ergibt, wird auf die Klageerwiderung vom 06.09.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet.
15Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Schadensposition, die Gegenstand der Klage ist, über die vorprozessuale Zahlung hinaus keinen weiteren Schadenersatz verlangen.
16Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist allerdings nicht im Streit. Der Unfall wurde unstreitig allein verschuldet von der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges. Auch der Umfang des unfallbedingten Schadensumfangs ist nicht im Streit.
17Im Streit ist allein, welche Stundensätze (pro Arbeitswert) der Schadenskalkulation zugrunde zu legen sind.
18Die Beklagte bezieht sich auf Stundensätze, wie sie bei dem Lack- und Karosseriezentrum N. in Pulheim nach Darstellung der Beklagten üblich sind, allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Beklagten für Fälle, in denen die Beklagte zum Schadensausgleich verpflichtet ist und der Geschädigte darauf hinweist, dass es sich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners um die Beklagte handelt.
19Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist als unstreitig zu behandeln. Nach Zugang der Klageerwiderung hat der Kläger auf die Darstellung in der Klageerwiderung nicht geantwortet, wie auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Damit ist der Vortrag in der Klageerwiderung als unstreitig zu behandeln, soweit es sich um neuen Vortrag handelt.
20Allerdings hat der Kläger in der Klageschrift unter Berufung auf den Zeugen U., Werkstattleiter bei N. in Köln, dargelegt, dass bei N. in Köln, Am Gleisdreieck, bestimmte Arbeitslöhne berechnet würden, die mit 7,35 Euro pro Arbeitswert für Karosseriearbeiten, 8,20 Euro pro Arbeitswert für Blechbearbeitung und 8,50 Euro pro Arbeitswert für Lackierung angegeben werden.
21Das mag so zutreffend sein und ist nach dem Verständnis des Gerichts von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Zu einer Vernehmung des Zeugen U. besteht daher keine Veranlassung.
22Die Beklagte bezieht sich jedoch auf eine Sondervereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lack- und Karosseriezentrum N. in Pulheim.
23Aufgrund dieser Vereinbarung sollen wesentlich günstigere Stundensätze in Rechnung gestellt werden, mit der Maßgabe, wie im Einzelnen in der Klageerwiderung ausgeführt.
24Daran muss sich der Kläger nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall festhalten lassen.
25Nach dem Verständnis des Gerichts gelten die in der Klageschrift dargelegten Stundensätze allgemein für alle Reparaturfälle.
26Insoweit ist zunächst dem Kläger zuzugestehen, dass der Geschädigte auch dann, wenn er auf Reparaturkostenbasis abrechnet, einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, wie sie bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Das ist zuletzt vom BGH noch einmal so bekräftigt worden in dem sogenannten Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (ZFS 2003, Seite 405 ff.).
27Auch wenn die Haftpflichtversicherer in den letzten Jahren dieses Urteil vielfach zum Anlass genommen haben, die Geschädigten auf niedrigere Reparaturkosten zu verweisen, wie sie in nicht markengebundenen Werkstätten anfallen, geht das erkennende Gericht in ständiger Rechtssprechung nach wie vor davon aus, dass gemäß diesem Urteil der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, wie sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblich sind.
28Allerdings hat der BGH in diesem Urteil eine Ausnahme dargelegt insoweit, dass der Geschädigte auf geringere Kosten verwiesen werden kann, wenn er mühelos eine andere ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat. Auf diese muss er sich dann verweisen lassen. Im vorliegenden Fall ist diese Ausnahme nach Ansicht des Gerichts gegeben. Die Beklagte verweist den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das ist dem Kläger nach Einschätzung des Gerichts ohne weiteres zumutbar. Soweit der Kläger in der Klageschrift auf räumliche Entfernung hinweist, ist Pulheim nicht gerade sehr weit vom Wohnsitz des Klägers in Köln entfernt. Im übrigen weist die Beklagte in der Klageerwiderung unwidersprochen darauf hin, dass die Firma einen kostenfreien Hol- und Bringservice anbiete und sogar eine kostenfreie Mietwagenstellung für die Reparaturzeit gewährleiste.
29Wenn die Beklagten einen Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit konkret anbietet, muss sich der Geschädigte nach Ansicht des Gerichts darauf verweisen lassen, wenn die von der Beklagten vorgetragenen Voraussetzungen erfüllt sind.
30Allerdings verliert der Geschädigte im Reparaturfalle nicht seine Dispositionsbefugnis. Es steht im nach wie vor frei, die Reparatur in einer anderen Werkstatt seines Vertrauens durchführen zu lassen. Soweit dann höhere Reparaturkosten anfallen, sind diese im Zweifel vom Unfallgegner auszugleichen. Anderes gilt jedoch unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen, wenn der Geschädigte wie im vorliegenden Fall auf Gutachtenbasis abrechnet und die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten nicht nachweist. Dann muss er sich nach Ansicht des Gerichts auf die von der Beklagten aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen und kann nur Erstattung der dann anfallenden geringeren Kosten verlangen.
31Die Klage kann daher keinen Erfolg haben. Die Kosten entsprechend der Kalkulation Zager sind unstreitig bezahlt worden. Weitergehende Ansprüche bestehen daher nicht.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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