Urteil vom Amtsgericht Köln - 147 C 258/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-ckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Voll-streckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Chirurg und unterhält aufgrund Vertragsschlusses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten B Versicherung AG bei der Beklagten eine Ärztehaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt bei Anwendbarkeit der AHB Ausg. 1/95. Auf den Versicherungsschein (Anl. K1, Bl. 5 d.A.) wird Bezug genommen.
3Am 3.11.1998 wurde der Kläger von Frau J X wegen Beschwerden am rechten Fuß konsultiert und führte am 6.11.1998 eine Excision der Hyperkeratose vor, er entfernte die druckschmerzhafte Hornhautschwiele. Im Rahmen der weiteren Behandlung führte er am 14.4.1999 bei der Beklagten eine Hallux-valgus-Operation durch. In der Folgezeit erhob die Patientin J X gegen den Kläger den Vorwurf der Körperverletzung durch Behandlungsfehler wegen Entbehrlichkeit der ersten Operation und eines Behandlungsfehlers bei der zweiten Operation. Sie stellte Strafanzeige und forderte Schmerzensgeld.
4Die Staatsanwaltschaft Meiningen bot dem Kläger mit Schreiben vom 31.7.2002 (Bl. 11 f.) d.A. eine Einstellung nach § 153a StPO an bei Zahlung von 1500,- EUR zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens an die Geschädigte Patientin X. Der Kläger akzeptierte und zahlte 1500,00 EUR an die J X, woraufhin endgültige Einstellung nach § 153 a StPO erfolgte.
5Zivilrechtlich wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.3.2004 zur Zahlung von 2500,- EUR an die dortige Klägerin J X verurteilt, wobei das Gericht in den Gründen ausführte, ein angemessenes Schmerzensgeld seien 4000,- EUR. Hierauf seien jedoch die im Rahmen des Strafverfahrens gezahlten 1500,- EUR anzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 6-10 d.A.) Bezug genommen.
6Der Kläger forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2005 (Anl. K5, Bl. 14 ) unter Fristsetzung auf den 29.3.2005 vergeblich Erstattung der im Rahmen der Auflage nach § 153a StPO an die Geschädigte gezahlten 1500,00 EUR.
7Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Urteils müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch Zahlung der 1500,- EUR schuldete, woraus sich ergebe, dass die hierauf gezahlten Beträge zu erstatten seien. Es handle sich bei der Einstellung nach § 153 a StPO gerade nicht um eine Verurteilung und bei auferlegten Zahlungen gerade nicht um Strafen, was auf die Wertungen im Verhältnis zwischen Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung durchschlagen müsse.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2005 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, bei nach § 153 a StPO geleisteten Zahlungen handle es sich nicht um solche, die im Rahmen einer Haftpflichtversicherung als zur zivilrechtlichen Haftung zugehörig zu berücksichtigen seien. Es bestehe auch keine Kausalität zwischen der von dem Kläger verursachten Gesundheitsschädigung der Geschädigten X und dem Vermögensschaden des Klägers durch Leistung der Auflage.
13Entscheidungsgründe :
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat betreffs der von ihm im Rahmen der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO an die Geschädigte X gezahlten Betrages von 1500,- EUR gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
16Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind nach § 149 VVG nur solche Leistungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu bewirken hat. Gemeint ist hierbei die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Zu solchen Leistungen zählte die vorliegend vom Kläger geleistete Zahlung nicht. Sie wurde von ihm nicht im Rahmen einer zivilrechtlichen Verpflichtung hierzu geleistet. Aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen kann eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Rechtskräftig entschieden hat das Landgericht nur über das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2500,- EUR, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Wegen der weitergehenden Schmerzensgeldforderung hat das Landgericht deren Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt, wohingegen die Gründe für das Nichtbestehen nicht in Rechtskraft erwachsen (Zöller/Vollkommer § 322 ZPO Rn. 31-36), dem Urteil also keine rechtskräftige Feststellung des Inhaltes entnommen werden kann, der gezahlte Betrag von 1500,- EUR sei geschuldet gewesen. Es kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Landgericht diese Ansicht vertrat - dies führt aber im Hinblick auf die diesbezügliche Klageabweisung gerade nicht dazu, dass diese Ansicht in Rechtskraft erwachsen wäre.
17Bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung ist eine zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nicht feststellbar, ist insbesondere zivilrechtlich kein Grund gegeben, weswegen der Kläger diese Zahlung zu diesem Zeitpunkt hätte leisten sollen, statt wie bezüglich des Restbetrages den Ausgang des Zivilrechtsstreits abzuwarten. Wenn der Kläger gleichwohl zahlt, so kann deshalb nicht seine zivilrechtliche Verpflichtung hierzu der Grund gewesen sein. Der Grund lag vielmehr in dem Bestreben, das Strafverfahren auf Grundlage des Angebotes der Staatsanwaltschaft einer Beendigung zuzuführen. Unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Zahlung zu einer Teilerfüllung des Schmerzensgeldanspruchs nach § 362 BGB geführt hat, ist deshalb festzustellen, dass es sich nicht um eine Zahlung handelte, die der Kläger im Sinne des § 149 VVG zivilrechtlich zu erbringen hatte, sondern um eine, die er seiner Zustimmung zum Einstellungsvorschlag der Staatsanwaltschaft entsprechend freiwillig leistete, um das Strafverfahren zu beenden, zumal er ohne Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten auch sich hätte dafür entscheiden können, den Einstellungsvorschlag abzulehnen und einer Anklage entgegenzusehen. Das Gericht will damit nicht sagen, dass der Kläger das hätte tun sollen. Es ist nur so, dass er, wenn er sich anders entscheidet, es deshalb tut, um ein strafrechtliches Hauptverfahren zu vermeiden, was nicht zu Lasten seiner Haftpflichtversicherung gehen kann.
18Hiervon unabhängig ergibt sich die Unbegründetheit der Klagte zusätzlich auch aus folgenden Erwägungen.
19Soweit man der Ansicht des Klägers folgend eine zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung auch der 1500,- EUR annimmt, wäre die Beklagte gleichwohl leistungsfrei gemäß § 5 Nr.5 AHB 95. Danach ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte ohne vorherige Zustimmung der Versicherung einen Anspruch teilweise befriedigt. Grund dieser Obliegenheit und ihrer Sanktionierung ist die Wahrung der Wahlfreiheit des Versicherers zwischen Versicherungsschutz in Gestalt der Befriedigung für begründet erachteter Ansprüche und der Abwehr für unbegründet erachteter Ansprüche bei Maßgeblichkeit der rechtlichen Wertung des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (§ 3 II Nr. 1 AHB 95). Zu einer der Zahlung der 1500,- EUR vorausgegangenen Konsultation der Beklagten wurde nichts vorgetragen, vielmehr ist angesichts der Führung des Zivilrechtsstreits ein Indiz dafür gegeben, dass die Beklagte sich entschlossen hatte, die Auffassung zu vertreten, ein Kunstfehler liege nicht vor und dementsprechend Versicherungsschutz zunächst insgesamt in Gestalt der Abwehr der erhobenen Ansprüche zu gewähren.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO
21Streitwert : 1500,00 EUR
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